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20.11.2008

Schadensersatz des Arbeitgebers bei Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf ihnen bekannte Tatsachen hinzuweisen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könnten. Bei Verletzung dieser Pflicht droht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.

Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Die klagende Arbeitnehmerin war ursprünglich in einem langzeitigen, unbefristeten und somit gesicherten Arbeitsverhältnis tätig. Der nachfolgende und später verklagte Arbeitgeber führte mit der Klägerin im Juni 2002 ein Bewerbungsgespräch und stellte sie zum 1. Oktober 2002 für ein geplantes Klinikprojekt ein. Die Klinik konnte jedoch wegen unzureichender Finanzierung nicht wie geplant verwirklicht werden. Der neue Arbeitgeber kündigte der Klägerin deshalb bereits wieder am 2. Arbeitstag im Oktober 2002 fristgerecht mit zweiwöchiger Kündigungsfrist (Probezeit). Die Klägerin machte vor dem Arbeitsgericht Schadensersatzansprüche geltend, da sie nicht in ihr früheres Arbeitsverhältnis zurückkehren konnte. Sie forderte von dem vertragsbrüchigen Arbeitgeber die Differenz zwischen ihrem früheren Gehalt und dem zwischenzeitlich bewilligten Arbeitslosengeld. Die Klägerin behauptete, dass sie den früheren Arbeitsplatz bei Kenntnis der finanziellen Unsicherheit des Klinikprojektes nicht aufgegeben hätte. Der Arbeitgeber habe sie hierüber nicht aufgeklärt.

Das LAG Hamm entschied zu Gunsten der klagenden Arbeitnehmerin und sprach ihr die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu. Während eines Arbeitsverhältnisses trifft den Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht. Ein Arbeitgeber ist aber auch vor Abschluss eines Arbeitsvertrages bereits dazu verpflichtet, auf Rechte und Interessen zukünftiger Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Er muss den zukünftigen Arbeitnehmer bereits dann über solche ihm bekannten Tatsachen aufklären, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könnten. Hat der Arbeitgeber Gründe anzunehmen, dass er zukünftig nicht in der Lage sein wird, das vereinbarte Gehalt zu zahlen, so muss er vor Abschluss des Arbeitsvertrages darauf hinweisen. Gleiches gilt, wenn er annehmen muss, dass er den Arbeitplatz wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht erhalten kann. Dieser Aufklärungspflicht hat der verklagte Arbeitgeber nicht entsprochen. Das Arbeitsgericht glaubte der Arbeitnehmerin, dass sie bei Kenntnis der wirtschaftlichen Unsicherheit des Klinikprojektes ihren früheren Arbeitsplatz nicht aufgegeben hätte.


LAG Hamm, Urteil vom 14.1.2005 - 10 Sa 1278/04


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