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9.7.2008

Vorgesetzte vor Kollegen? – Streit um Wortreihenfolge in Zeugnissen

Im Arbeitszeugnis kann schon der bloßen Wortreihenfolge maßgebende Bedeutung zukommen, so dass Sie auch hierauf Ihr Augenmerk richten sollten. Folgender Fall macht das Problem anschaulich: Das Sozialverhalten zweier Mitarbeiterinnen desselben Arbeitgebers wurde in den ihnen jeweils erteilten Schlusszeugnissen gleich lautend bewertet: „Durch ihr freundliches und zuvorkommendes Wesen war Frau ... bei Kollegen und Vorgesetzten gleichermaßen beliebt.“

Beide Mitarbeiterinnen wandten sich gerichtlich gegen die vorrangige Nennung ihres Verhältnisses zu Kollegen  gegenüber ihrem Verhältnis zum Vorgesetzten. Sie waren der Ansicht, dass diese Wortreihenfolge von potenziellen Arbeitgebern dahingehend aufgefasst werden könne, ihr Verhältnis zu den Vorgesetzten sei nicht so gut gewesen wie das zu den Kollegen. Es sei ungeschriebene Regel, erst den Vorgesetzten, dann die Mitarbeiter zu nennen.

Eine Kammer des Arbeitsgerichts Saarbrücken schloss sich dem Einwand der dortigen Klägerin an (ArbG  Saarbrücken, Urteil vom 2.11.2001, Az.: 6 Ca 38/01): In der heute zumindest von Juristen angewandten Zeugnissprache herrsche die Regel vor, dass bei der Beurteilung von ihm Wesentlichen unbeanstandetem  Sozialverhalten die Reihenfolge Vorgesetzte/Kollegen/Geschäftspartner vorherrsche. Abweichungen könnten in der Tat zu Missverständnissen führen. Eine andere Kammer desselben Gerichts kam hingegen zur genau gegenteiligen Ansicht (ArbG Saarbrücken, Urteil vom 12.4.2001,Az.: 6 Ca 47/01) und wies die Klage der anderen Mitarbeiterin ab: Nenne der Arbeitgeber in einem Zeugnis zuerst das Verhältnis des Arbeitnehmers zu dessen Kollegen und danach erst das zu dessen Vorgesetzten, so stelle diese Wahl der Wortreihenfolge nicht automatisch eine Verletzung des Grundsatzes der wohlwollenden Beurteilung des Mitarbeiters dar. Zutreffend weist der Richter dieser Kammer
daraufhin, dass sich die Bedeutung einzelner Sätze aus dessen Gesamtinhalt ergibt. Da die Mitarbeiterin ein wohlwollendes und gutes Zeugnis erhalten hatte, konnten Schlussfolgerungen aus der Reihenfolge Vorgesetzter, Kollegen bzw. umgekehrt nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend gezogen werden und erschienen der  Kammer zu Recht als gekünstelt.

Dennoch: Die voneinander abweichenden Urteile desselben Gerichts zeigen, dass für Sie als Arbeitgeber Vorsicht geboten ist.


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