Eine Kammer des Arbeitsgerichts Saarbrücken schloss sich dem Einwand der dortigen Klägerin an (ArbG Saarbrücken, Urteil vom 2.11.2001, Az.: 6 Ca 38/01): In der heute zumindest von Juristen angewandten Zeugnissprache herrsche die Regel vor, dass bei der Beurteilung von ihm Wesentlichen unbeanstandetem Sozialverhalten die Reihenfolge Vorgesetzte/Kollegen/Geschäftspartner vorherrsche. Abweichungen könnten in der Tat zu Missverständnissen führen. Eine andere Kammer desselben Gerichts kam hingegen zur genau gegenteiligen Ansicht (ArbG Saarbrücken, Urteil vom 12.4.2001,Az.: 6 Ca 47/01) und wies die Klage der anderen Mitarbeiterin ab: Nenne der Arbeitgeber in einem Zeugnis zuerst das Verhältnis des Arbeitnehmers zu dessen Kollegen und danach erst das zu dessen Vorgesetzten, so stelle diese Wahl der Wortreihenfolge nicht automatisch eine Verletzung des Grundsatzes der wohlwollenden Beurteilung des Mitarbeiters dar. Zutreffend weist der Richter dieser Kammer
daraufhin, dass sich die Bedeutung einzelner Sätze aus dessen Gesamtinhalt ergibt. Da die Mitarbeiterin ein wohlwollendes und gutes Zeugnis erhalten hatte, konnten Schlussfolgerungen aus der Reihenfolge Vorgesetzter, Kollegen bzw. umgekehrt nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend gezogen werden und erschienen der Kammer zu Recht als gekünstelt.