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20.7.2008

09/2005

Hinweis auf Elternzeit im Arbeitszeugnis kann zulässig sein

Ein Arbeitnehmer hatte 1998 seine Tätigkeit als Koch in einer privaten Großküche aufgenommen. Als nach einem Jahr sein 2. Kind geboren wurde, nahm er von Mai 1999 bis Mitte Februar 2002 Elternzeit. Anschließend arbeitete der Mitarbeiter nur noch 4,5 Monate, bevor er aus dem Unternehmen ausschied. In dem daraufhin erteilten Arbeitszeugnis waren auch die Inanspruchnahme und Dauer der Elternzeit erwähnt. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und verlangte die ersatzlose Streichung dieser Angaben.

Seine Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolglos. Da der Arbeitnehmer in den vergangenen Jahren zu 80 % nicht gearbeitet habe, sei dem Arbeitgeber nur eine eingeschränkte Beurteilung möglich. Darauf könne er durch die Angabe der Unterbrechung hinweisen.
BAG, Urteil vom 10.05.2005, Az.: 9 AZR 261/04


Längere Unterbrechungen dürfen Sie erwähnen

Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses ist der Grundsatz der Wahrheitspflicht zu beachten. Ihre Beurteilung des Arbeitnehmers muss den Tatsachen entsprechen und gewährleisten, dass sie von künftigen Arbeitgebern richtig verstanden wird.

Bei der Angabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie tatsächliche Unterbrechungen, beispielsweise infolge Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit oder lang andauernder Krankheit, grundsätzlich nicht erwähnen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses wesentlich ins Gewicht fallen (mindestens 50 %). Ist Ihnen deshalb eine wahrheitsgemäße aktuelle Beurteilung des Mitarbeiters nur sehr eingeschränkt möglich, können Sie darauf durch die Angabe der Unterbrechung hinweisen.


Checkliste: Formalien des Zeugnisses

Zu unnötigem gerichtlichem Streit führen auch immer wieder formale Fehler bei Arbeitszeugnissen. Achten Sie deshalb besonders auf die Einhaltung folgender Punkte:

● Angabe von Vor- und Familiennamen, Berufsbezeichnung (Adresse; Geburtsdatum und -ort, aber nur mit Einverständnis des Mitarbeiters)
● Ausstellungsdatum
● eigenhändige Unterschrift und maschinenschriftliche Namensangabe des Ausstellers
● maschinenschriftlich und auf Geschäftspapier
● keine Flecken, Schreibfehler, handschriftliche Korrekturen
● keine Hervorhebungen durch Fettschrift, Anführungszeichen, Ausrufezeichen, Fragezeichen, Unterstreichungen.


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in Arbeitsrecht kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber.

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