Zeugnisausstellung: Spätere Änderungen sind schwierig
Scheidet ein Arbeitnehmer aus Ihrem Unternehmen aus, dann müssen Sie ihm ein Zeugnis ausstellen. Doch dürfen Sie dieses eventuell noch nachträglich ändern?
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte sein Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und der falschen Angabe seines Geburtsorts mit der Bitte um Korrektur an den Arbeitgeber zurückgereicht. Dieser nutzte die Gelegenheit und änderte das zunächst als „stets einwandfrei“ bezeichnete Verhalten in nur noch „einwandfrei“ ab. Damit war der Mitarbeiter allerdings nicht einverstanden.
Das Urteil: Entspricht ein bereits erteiltes Zeugnis nach Form und/oder Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung. Dabei sei der Arbeitgeber aber an den nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden (BAG, 21.6.2005, 9 AZR 352/04).
Fazit: Müssen Sie ein Zeugnis berichtigen, dann dürfen Sie wirklich nur die beanstandeten Punkte ändern. Ausnahme: Ihnen werden nachträglich Umstände bekannt, welche die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.
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