Arbeitszeugnisse dürfen anlässlich einer Korrektur nicht verschlechtert werden
Eine Arbeitnehmerin hatte von ihrem Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten. In dem Zeugnis wurde ihr Verhalten als „stets einwandfrei“ bezeichnet. Wegen eines Rechtschreibfehlers und der falschen Angabe ihres Geburtsortes hatte die Mitarbeiterin das Zeugnis dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Dieser stellte zwar ein neues korrigiertes Zeugnis aus. In diesem war das Verhalten der Arbeitnehmerin aber nur noch mit „einwandfrei“ bezeichnet. Die Mitarbeiterin verlangte insoweit die Änderung in die ursprüngliche Formulierung.
Die Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Der Arbeitgeber sei bei der Korrektur des Arbeitszeugnisses an den bisherigen, von der Arbeitnehmerin nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden gewesen. BAG, Urteil vom 21.06.2005, Az.: 9 AZR 352/04 Zeugnistext nachträglich nicht änderbar Bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zeugnis, § 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Unterscheiden lassen sich dabei das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis. - Das einfache Arbeitszeugnis gibt nur Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeit (Arbeitsbescheinigung).
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Im qualifizierten Arbeitszeugnis ist darüber hinaus noch eine Beurteilung der Leistung und des Sozialverhaltens enthalten. | Der Arbeitnehmer kann frei wählen, welche Art von Beurteilung er erhalten möchte. Für Sie als Arbeitgeber gilt bei der Ausfertigung eines Zeugnisses der Grundsatz der Wahrheitspflicht. Das Zeugnis muss also den Tatsachen entsprechen. Außerdem müssen Sie sich an die übliche Zeugnissprache halten. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung. Als Arbeitgeber sind Sie dann verpflichtet, ein neues Zeugnis auszustellen. Dabei sind Sie aber an den bisherigen, vom Mitarbeiter nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden, das heißt, Sie dürfen die ursprünglichen Formulierungen grundsätzlich nicht ändern. Eine Ausnahme greift nur dann ein, wenn Ihnen nach der Zeugniserteilung Umstände bekannt geworden sind, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem neuen Licht erscheinen lassen und deshalb das Zeugnis in den nicht beanstandeten Punkten grob unrichtig machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie nachträglich feststellen, dass Ihr ehemaliger Mitarbeiter im Betrieb gestohlen hat. Dann können Sie das Zeugnis sogar widerrufen und ein neues erteilen, bei welchem Sie der Wahrheitspflicht nach Ihrem jetzigen Kenntnisstand Rechnung tragen. | Arbeitgeber-Tipp: Fordern Sie mit dem Widerruf von Ihrem Mitarbeiter unbedingt die Rückgabe des alten Zeugnisses, um spätere Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden. | Musterformulierung: Führungsbeurteilung Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben der Leistungsbeurteilung auch eine Führungsbeurteilung enthalten. Dabei geht es um das Sozialverhalten des Mitarbeiters zu seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, können Sie die folgenden, rechtssicheren Formulierungen im Zeugnis benutzen. | Note 1 | Sein/Ihr Verhalten zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich. Bei Vorgesetzten, Kollegen und Geschäftspartnern ist er/sie sehr geschätzt. | | Note 2 | Sein/Ihr Verhalten zur Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets einwandfrei. Bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern ist er/sie geschätzt. | | Note 3 | Sein/Ihr Verhalten zur Mitarbeitern, Kunden und Vorgesetzten war einwandfrei. | | Note 4 | Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war höflich und korrekt. Oder Seine/Ihre Führung gab uns zu Beanstandungen keinen Anlass. | | Note 5 | Sein/Ihr Verhalten war im Wesentlichen einwandfrei. Oder Sein/Ihr Verhalten gegenüber Kollegen und Geschäftspartnern war einwandfrei (Weglassung deutet auf Mängel im Verhalten zu Vorgesetzten hin). |
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