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9.7.2008

11/2005

Hinweis auf Ermittlungsverfahren gehört nicht ins Arbeitszeugnis

Wenn Sie als Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis schreiben müssen, geraten Sie oft in den Konflikt zwischen Wahrheit und Wohlwollen zu Gunsten des Mitarbeiters. Ein Arbeitszeugnis darf auch unter Berücksichtigung der Zeugniswahrheitspflicht keinen Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Mitarbeiter enthalten. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgestellt.

Im konkreten Fall war die Mitarbeiterin bei einem Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig. Der Arbeitgeber sprach eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf behauptete Diebstahlshandlungen der Mitarbeiterin in den Kanzleiräumen des Arbeitgebers aus.

Die Mitarbeiterin wandte sich daraufhin an das Arbeitsgericht. Dieser Rechtsstreit endete mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose, sondern durch fristgerechte Kündigung geendet hat.

Der Arbeitgeber hat gegen die Mitarbeiterin Strafanzeige wegen Diebstahls gestellt und in das ihr erteilte Arbeitszeugnis den Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren mit aufgenommen.

Auch dagegen wandte sich die Mitarbeiterin und verlangte die ersatzlose Entfernung dieser Passage aus dem Zeugnis.

Sie meinte, dass sie dadurch in ihrem weiteren beruflichen Fortkommen behindert würde. Der Arbeitgeber berief sich dagegen auf die dem Zeugnischarakter innewohnende Wahrheitspflicht.

Das Landesarbeitsgericht stellte hierzu fest, dass die streitige Passage aus dem Zeugnis zu entfernen ist.

Unter Berücksichtigung der Zeugniswahrheitspflicht und eventueller Haftungsaspekte des Arbeitgebers gegenüber späteren Arbeitgebern der Klägerin sind in das Zeugnis lediglich Tatsachen aufzunehmen, worunter das Ermittlungsverfahren nicht zu verstehen ist.

Sollte eine strafrechtliche Verurteilung der Mitarbeiterin wegen der oben geschilderten Vorwürfe erfolgen, steht dem Arbeitgeber das Recht auf Widerruf des Zeugnisses zu. Zudem könne er die Herausgabe des alten Zeugnisses gegen Erteilung eines neuen Zeugnisses verlangen, so dass er seiner Wahrheitspflicht nachträglich Rechnung tragen kann.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 359/05

Meine Empfehlung :

Vermeiden Sie es, im Arbeitszeugnis Ihres Mitarbeiters noch einmal „nachzutreten“.

Achten Sie bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses auf wohl gemeinte Formulierungen, und bedenken Sie, dass jede Provokation unmittelbar vor dem Arbeitsgericht enden kann. Es hat sich daher bewährt, den Text mit Ihrem ausscheidenden Mitarbeiter vor der endgültigen Formulierung und Niederschrift abzustimmen. Dadurch vermeiden Sie von vornherein unnötigen Streit um das Arbeitszeugnis.


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“.


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