Jeder Arbeitnehmer hat bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Zeugnis. Dieses muss allerdings immer von einem ranghöheren Vorgesetzten unterschrieben werden, weil nur dieser die Leistungen Ihres Mitarbeiters beurteilen kann.
Der Fall : Ein Arbeitnehmer war befristet beschäftigt gewesen. Als sein Arbeitsvertrag auslief, wurde sein Zeugnis von einer Mitarbeiterin unterschrieben, die
• hierzu zwar einerseits befugt,
• andererseits aber nicht erkennbar ranghöher beschäftigt war als der ausscheidende Arbeitnehmer.
Die Mitarbeiterin war durch eine interne Regelung lediglich damit beauftragt gewesen, Arbeitszeugnisse zu unterschreiben. Dementsprechend unterzeichnete sie das Zeugnis auch mit dem Zusatz „i. A.“ (im Auftrag).
Der scheidende Mitarbeiter zog deshalb vor Gericht und verlangte, dass sein Zeugnis von einem ranghöheren Mitarbeiter unterschrieben wird. – Und er bekam Recht:
Das Urteil : Ein Zeugnis diene insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber und soll dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Deswegen müsse das Zeugnis auch von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen (BAG, 4.10.2005,AZR 507/04).
Fazit : Unterschreibt die „falsche Person“ ein Zeugnis, ist das zwar kein Beinbruch, denn das Zeugnis wird dadurch nicht unwirksam. Verlangt der Arbeitnehmer dann aber – wie im konkreten Fall – eine Korrektur, dann sollten Sie einlenken, um sich möglichen Ärger oder gar ein unnötiges Gerichtsverfahren zu ersparen.
Deshalb gilt : Unterschreiben Sie das Zeugnis als Arbeitgeber im Zweifel immer selbst oder lassen Sie das Ihren Stellvertreter oder den direkten Vorgesetzten des „zeugniswilligen“ Arbeitnehmers erledigen.
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