Welche formalen Aspekte Sie bei der Zeugniserstellung beachten sollten
Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber das Zeugnis selbst fertigt und unterzeichnet. Es genügt die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Mitarbeiter. Nach der Rechtsprechung ist das Zeugnis aber nur dann korrekt erteilt, wenn es eine Person unterschrieben hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (BAG, 26.6.2001, 9 AZR 392/00). Insbesondere kann der Mitarbeiter verlangen, dass es sich beim Unterschreibenden um eine ranghöhere Person handelt.
Ist ein Mitarbeiter der Geschäftsleitung direkt unterstellt, so ist das Zeugnis vom Geschäftsführer oder einem Mitglied der Geschäftsleitung zu unterschreiben.
Dem Zeugnis muss die Weisungsbefugnis entnommen werden können. Dies kann etwa durch einen Hinweis des Unterzeichnenden auf seine Position im Unternehmen geschehen. Findet sich kein solcher Hinweis, gilt der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers als nicht erfüllt.
Zudem muss der Name des Unterzeichners entweder lesbar sein oder maschinenschriftlich unter die Unterschrift gesetzt werden (LAG Düsseldorf, 23.5.1995, 3 Sa 253/95).
Die Unterschrift selbst ist durch Absatz abzuheben. Der Namenszug ist charakteristisch vorzunehmen. „Mätzchen“ bei der Unterschrift sind unzulässig: Eine unüblich überdimensionierte Handschrift etwa deutet darauf hin, dass sich der Aussteller vom Zeugnistext distanzieren will (LAG Nürnberg, 29.7.2005, 4 Ta 153/05).
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