Fehler beim Zeugnis können teuer werden
Oft unterschätzt werden auch die Folgen, die Fehler im Zeugnis haben können. Als Arbeitgeber haften Sie nämlich nicht nur einem künftigen Arbeitgeber unter Umständen für die Richtigkeit des von Ihnen ausgestellten Zeugnisses, sondern auch Ihr Mitarbeiter kann Ansprüche gegen Sie geltend machen, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses schuldhaft verspätet, fehlerhaft oder gar nicht nachkommen.
Der Anspruch Ihres Mitarbeiters auf die Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses ist zwar vor dem Arbeitsgericht durchsetzbar, stellt Sie als Arbeitgeber aber in der Regel noch nicht vor größere Probleme. Verlieren Sie den entsprechenden Prozess, werden Sie gerichtlich verpflichtet, ein korrektes Zeugnis auszustellen, und müssen die Gerichtskosten und unter Umständen die Gebühren Ihres Anwalts tragen. Teurer wird es, wenn der Mitarbeiter dadurch, dass er sein Zeugnis verspätet oder gar nicht erhält, finanzielle Nachteile erleidet. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Mitarbeiter wegen eines fehlerhaften Zeugnisses Einbußen hinnehmen muss. In einem solchen Fall sind Sie als Arbeitgeber wegen der Verletzung Ihrer Zeugnispflicht Ihrem Mitarbeiter zum Schadensersatz verpflichtet, der regelmäßig in dem Verdienstausfall besteht, den Ihr Mitarbeiter hinnehmen muss, weil er wegen des fehlenden oder unrichtig erteilten Zeugnisses keine neue Arbeitsstelle findet oder nur zu schlechteren Arbeitsbedingungen eingestellt wird. Vor allem bei qualifizierten Mitarbeitern kann dies teuer werden. Arbeitgeber-Tipp! Macht ein Mitarbeiter Schadenersatzansprüche wegen einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung Ihrer Zeugnispflicht geltend, sollten Sie sich nicht verunsichern lassen und Ihren Mitarbeiter zunächst auffordern, Ihnen seinen Schaden der Höhe und dem Grunde nach darzulegen. Das wird in der Regel schwer fallen. Ihr Mitarbeiter muss nämlich beweisen, dass der geltend gemachte Schaden tatsächlich eingetreten und auf Ihr fehlerhaftes oder verspätet ausgestelltes Zeugnis zurückzuführen ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2003, Aktenzeichen: 12 Sa 232/03; LAG Hessen, Urteil vom 30.07.2003, Aktenzeichen: 2 Sa 159/03).
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