Elternzeit im Arbeitszeugnis?
Frage: Einer unser Arbeitnehmer wird uns nächsten Monat auf eigenen Wunsch hin verlassen. Seine Frau und er bekommen das vierte Kind. Unser Mitarbeiter will sich – nachdem er schon beim dritten Kind drei Jahre lang in Elternzeit war – wieder voll und ganz seiner Aufgabe als Vater und Hausmann widmen. Nun müssen wir ihm zum Ausscheiden natürlich ein Arbeitszeugnis ausstellen. Müssen wir dabei die Zeiten der früheren Elternzeit erwähnen?
Antwort: Grundsätzlich dürfen Sie die Elternzeit nicht ins Arbeitszeugnis aufnehmen. Durch das Zeugnis sollen Sie dem Arbeitnehmer ja seine Leistung bescheinigen bzw. dem neuen Arbeitgeber zeigen, „was Ihr Mitarbeiter auf der Pfanne hat“. Die Elternzeit ist hierfür aber erst mal irrelevant. Sie sagt ja nichts über die Leistungsfähigkeit und -willigkeit Ihres Mitarbeiters aus. Eine Ausnahme von der Nichterwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis wird aber dann gemacht, wenn sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Die Ausfallzeit muss also nach Lage und Dauer erheblich sein. Bei einer Nichterwähnung würden Sie beim neuen Arbeitgeber den Eindruck erwecken, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung – was so ja nicht stimmt. Leider gibt es aber keine klare Grenze dafür, ab wann die Unterbrechung denn „erwähnenswert“ wird. Das BAG hat bei einer Ausfallzeit von 1/3 der Beschäftigungszeit allerdings einmal eine wesentliche Unterbrechung angenommen (BAG, 10. 5. 2005, 9 AZR 261/04). Das heißt für Sie: Beträgt die Unterbrechung der Beschäftigung Ihres Mitarbeiters mindestens 1/3 der Beschäftigungszeit, dann können Sie die Elternzeit im Arbeitszeugnis ruhig erwähnen. Im Ihrem Fall heißt das: Nachdem Ihr Mitarbeiter ja schon einmal 3 Jahre in Elternzeit war, können Sie die Fehlzeit erwähnen, sofern er noch keine 9 Jahre bei Ihnen ist (1/3 von 9 Jahren = 3 Jahre).
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