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9.7.2008

Lücken im Arbeitszeugnis sind unzulässig

Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte ein Arbeitnehmer ein so genanntes qualifiziertes Zeugnis von seinem Arbeitgeber. Das Zeugnis sollte vor allem auch Angaben zu den fachlichen und persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers enthalten. Der Arbeitgeber fertigte das Zeugnis aus und übergab es dem Arbeitnehmer. Unter anderem war folgende Formulierung aufgenommen: "Fachlich entsprach er den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht." Der Arbeitnehmer verlangte die Streichung des Wortes "fachlich", weil damit der Eindruck entstehen könnte, dass er in anderer Hinsicht nicht den Erwartungen entsprochen habe.

Der Streit wurde schließlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden. Ein Arbeitgeber dürfe in einem Zeugnis nicht nur die fachliche Qualität eines Mitarbeiters hervorheben, wenn dadurch der Eindruck von Schwächen entstehe, die nicht der Wahrheit entsprechen. Ein lückenhaftes Zeugnis sei nicht erlaubt.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2004, Az.: 6 Sa 954/03


Persönliche und fachliche Eignung beschreiben

Ihr Mitarbeiter hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis nach § 109 Gewerbeordnung (GewO). Unterscheiden lassen sich das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer kann frei wählen, welche Art von Zeugnis er erhalten möchte. In dem einfachen Zeugnis werden lediglich Art und Dauer der Beschäftigung bescheinigt. Das qualifizierte Zeugnis gibt zusätzlich Auskunft über die Leistung und die Führung des Mitarbeiters.

Für beide Arten gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht. Das Zeugnis muss sowohl seinem Wortlaut nach als auch aus dem Sinnzusammenhang heraus objektiv richtig sein. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass Sie weder etwas Falsches schreiben noch solche Tatsachen weglassen dürfen, die ein Dritter berechtigterweise erwarten kann. In einem qualifizierten Zeugnis müssen daher Angaben zur persönlichen und fachlichen Eignung und Befähigung enthalten sein.

Wichtiger Hinweis: Wollen Sie Ihrem Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen, tragen Sie für die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast.


Zeugnisabschluss: Zufriedenheitsformel

Die Beurteilung des Mitarbeiters wird am Ende des Zeugnisses regelmäßig in einem Satz zusammengefasst. Für diese Zufriedenheitsformel hat sich eine, wenngleich sprachlich fragwürdige, Notenskala entwickelt. Sie können sich hier an folgender Einteilung orientieren:

Note 1 (sehr gut)
  • stets außerordentlich zufrieden
  • stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
 
Note 2 (gut)
  • stets zu unserer vollen Zufriedenheit
 
Note 3 (befriedigend)
  • zu unserer vollen Zufriedenheit
 
Note 4 (ausreichend)
  • zu unserer Zufriedenheit
 
Note 5 (mangelhaft)
  • im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit
  • war stets bemüht
 


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