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20.7.2008

Arbeitszeugnis - Anspruch auf eine bessere Beurteilung des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer haben mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung, § 630 Bürgerliches Gesetzbuch. Es ist vom Arbeitgeber große Sorgfalt auf den Inhalt zu verwenden, denn oberstes Gebot ist die Wahrheitspflicht. Bei der Beurteilung des Arbeitnehmers ist sein Verhalten und seine Leistung umfassend und den Tatsachen entsprechend darzustellen und objektiv zu bewerten. Eine Fehlerkorrektur kann vom Arbeitnehmer gerichtlich durchgesetzt werden.

Einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03) lag ein Arbeitszeugnis zu Grunde, das dem Arbeitnehmer Dienstleistungen "zur vollen Zufriedenheit" des Arbeitgebers bescheinigte. Der Arbeitnehmer machte geltend, das dieses Gesamturteil eine nur "befriedigende/durchschnittliche" Leistung darstelle, tatsächlich habe er aber die Note "gut" verdient. Er verlangte das der Arbeitgeber ihm deshalb bescheinige, das er "stets" zur vollen Zufriedenheit gearbeitet habe. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte in der zweiten Instanz die Klage abgewiesen, weil der Arbeitgeber den Kläger tatsächlich als "überdurchschnittlich" beurteilt habe. Das LAG hatte deshalb die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen hinsichtlich der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeiten sowie der Art und Weise der Erledigung für nicht aufklärungsbedürftig angesehen. Das war nach Ansicht des BAG fehlerhaft. Nach Auffassung des BAG, unter Berücksichtigung der in Arbeitsverhältnissen üblichen Bewertungsskala, hatte der Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer tatsächlich lediglich eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung bescheinigt. Ob die Leistung des Arbeitnehmers tatsächlich zusammenfassend als gut zu beurteilen ist, wird das LAG nun nachträglich durch Beweisaufnahme aufklären müssen, da das BAG den Rechtsstreit zurück verwies.

Tipp: Folgende Gesichtspunkte sind in einem arbeitsrechtlichen Prozess zu berücksichtigen:

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein sog. qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird. Bei der Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Arbeitsgerichten nur beschränkt überprüfbar ist. Uneingeschränkt überprüfbar sind aber die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zu Grunde gelegt hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt, muss der unzufriedene Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat dagegen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als "unterdurchschnittlich" beurteilt, ist er im Falle eines Rechtsstreits gehalten, die seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.


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