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13.10.2008

Arbeitgeber schuldet Arbeitszeugnis auch nach Insolvenzeröffnung

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber endete im August 2002. Mit Vergleich von September 2002 verpflichtete sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, erfüllte die Verpflichtung in den folgenden Monaten jedoch nicht. Schließlich wurde im April 2003 das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet. Im Juni 2003 erließ das Arbeitsgericht, unter Androhung eines Zwangsgeldes, einen Beschluss gegen den Arbeitgeber mit der Weisung das Zeugnis auszustellen. Mit einer sofortigen Beschwerde machte der Arbeitgeber dagegen geltend, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erteilung des Zeugnisses nicht mehr befugt zu sein.

Die Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte keinen Erfolg, da die vom Arbeitsgericht festgesetzte Zwangsgeldmaßnahme auf Ausfertigung des Zeugnisses rechtmäßig war. Die Einstellung der Geschäftstätigkeit und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind kein Hinderungsgrund. Die Geschäftsaufgabe entbindet den insolventen Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung aus dem Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen. Diese Verpflichtung bestand seit September 2002, während die Einstellung der Geschäftstätigkeit erst im April 2003 erfolgt ist. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens war noch nicht erfolgt und selbst wenn ein Insolvenzverfahren zwischenzeitlich eröffnet worden wäre, entbindet dies ebenfalls nicht von der Verpflichtung, den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Es handelt sich bei der Erteilung des Zeugnisses um einen Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 Zivilprozessordnung (ZPO). Derartige Ansprüche stellen keine Insolvenzforderungen dar und können weiterhin vollstreckt werden. Der Zeugnisanspruch ist auch im Fall einer Insolvenzeröffnung vom Arbeitgeber zu erfüllen, nicht vom Insolvenzverwalter. Das Arbeitsverhältnis endete im August 2002, mithin vor einer etwaigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In derartigen Fällen ist für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses der frühere Arbeitgeber und nicht der Insolvenzverwalter zuständig. Ohnehin kann ein Zeugnis mit sachgerechtem Inhalt nur der frühere Arbeitgeber erteilen.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2003 - 16 Ta 571/03

(Erhältlich unter www.nrwe.de – Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW)


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