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9.7.2008

Anspruch auf besseres Zeugnis und Beweislast

Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis eine durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, so muss der eine bessere Beurteilung beanspruchende Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich eine bessere Bewertung ergeben  soll.

Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Der klagende Arbeitnehmer war vom November 1998 bis Juni 2001 bei dem verklagten Arbeitgeber als Softwareentwickler angestellt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde ihm ein Zeugnis ausgestellt, in dem es u.a. hieß: "Herr D führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit aus“. Der Kläger war mit der ihm erteilten Gesamtnote nicht einverstanden. Der Arbeitgeber habe ihn zusammenfassend als "gut" zu beurteilen und zu bescheinigen, er habe stets zur vollen Zufriedenheit gearbeitet. Die Erklärung, er habe zur "vollen Zufriedenheit" gearbeitet, beurteile seine Gesamtleistung zu Unrecht als nur durchschnittlich/befriedigend.

Das BAG wies den Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Arbeitgeber durch das dem Kläger erteilte Zeugnis den Anspruch erfüllt habe. Das BAG entschied, dass mit dieser Begründung die Klage nicht abgewiesen werden konnte. Der Kläger erstrebte kein Zeugnis, das ihn als einen "überdurchschnittlichen" Mitarbeiter ausweist oder das sich nach seinem gesamten Inhalt als ein "gutes" Zeugnis darstellt. Vielmehr beansprucht er eine bestimmte Formulierung, von der er ausgeht, sie entspreche der Gesamtbeurteilung "gut". Ein so formuliertes Zeugnis hat der Arbeitgeber dem Kläger nicht erteilt, nach seinem Vorbringen den Kläger auch nicht als "gut" beurteilen wollen. Der Arbeitgeber hat dem Kläger lediglich seine "volle Zufriedenheit" ausgedrückt. Er hat damit nach eigenem Verständnis wie auch nach dem Verständnis des Klägers seine Leistungen gerade nicht zusammenfassend als "gut" beurteilt. Das BAG konnte aber in der Sache nicht abschließend entscheiden. Bei einer neuen Verhandlung hat das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen, dass der Kläger die Tatsachen vortragen und beweisen muss, aus denen der Schluss gezogen werden soll, er habe die Gesamtnote "gut" verdient.

In Schrifttum und Instanzrechtsprechung sind die Auffassungen geteilt. Teils wird die Darlegungslast dem Arbeitgeber auferlegt, teils wird nach der dem Arbeitnehmer erteilten "Note" differenziert. Der Arbeitnehmer habe die Nachteile mangelnder Sachaufklärung zu tragen, wenn er überdurchschnittlich im Sinne von gut beurteilt werden wolle, der Arbeitgeber dann, wenn er dem Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinige. Dieser Differenzierung stimmte der für das Zeugnisrecht allein zuständige Neunte Senat des BAG zu. Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Darlegungslast hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen. Der Arbeitnehmer, der die Erteilung eines Zeugnisses verlangt, hat deshalb die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Zeugnisanspruch ergibt. Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, kann er vom Arbeitgeber gerichtlich dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Auch im "Berichtigungsprozess", mit dem der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt, verbleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Arbeitnehmer als derjenige, der einen Anspruch auf eine konkrete Zeugnisformulierung geltend macht, die hierfür erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat. Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen.

BAG Urteil vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03


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