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20.7.2008
Höchstens 6 Monate: Wer ein besseres Zeugnis haben will, muss sich beeilen!
Ein ordentlicher Aufhebungsvertrag und schon gehen Arbeitgeber und Mitarbeiter getrennte Wege, ohne dass sich beide noch lange vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigung streiten müssen. Das ist das Rezept vieler Arbeitgeber, die sich üble und lange Prozesse bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ersparen wollen. Dabei ist durch die Umgehung der Kündigungsschutzklage noch lange nicht sicher, dass sich Arbeitgeber und Mitarbeiter nicht doch noch vor Gericht treffen. In der Praxis häufen sich nämlich die Fälle, in denen Arbeitnehmer zwar nichts an ihrer Kündigung, wohl aber an ihrem Zeugnis auszusetzen haben.
Wahrscheinlich liegt der Grund für die Streitigkeiten über das erteilte Zeugnis in der Angst der ausscheidenden Mitarbeiter, nicht schnell wieder eine neue Stelle zu finden. Heutzutage hat nur noch der eine Chance auf dem Arbeitsmarkt, der hervorragende Zeugnisse nachweisen kann. Andernfalls landet die Bewerbung wegen der Vielzahl der Konkurrenten ganz schnell mit einem ablehnenden Schreiben wieder im Postausgangskorb der Personalabteilung, von wo sie dem Bewerber zurückgesendet wird. Die Bedeutung eines guten Zeugnisses haben deswegen mittlerweile auch jene Arbeitnehmer erkannt, die bisher wenig Wert auf die abschließende Beurteilung des alten Arbeitgebers gelegt haben. Und so stapeln sich auf den Schreibtischen der Arbeitsrichter inzwischen die Klagen, mit denen Arbeitnehmer entweder die Ausstellung oder die Berichtigung eines Zeugnisses verlangen.
Anspruch auf Erteilung oder Verbesserung eines Zeugnisses kann erlöschen
Manchmal aber fällt einem ehemaligen Mitarbeiter aber erst viel später ein, dass er noch ein Zeugnis haben möchte. Spätestens nach Rücksendung der ersten erfolglosen Bewerbungen, fragt sich jeder Mitarbeiter, woran das denn wohl liegen könnte. Manche kommen selber auf den Gedanken, andere werden erst durch den Berater bei der Agentur für Arbeit darauf hingewiesen, dass eine Stellensuche ohne ein entsprechendes Zeugnis des alten Arbeitgebers in der Regel zum Scheitern verurteilt ist. Spätestens jetzt steht Ihr ehemaliger Mitarbeiter also wieder vor Ihrem Büro und verlangt ein ordentliches Zeugnis. Dabei weisen die Arbeitnehmer gerne darauf hin, dass sie nach § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen gesetzlichen Anspruch auf ein gutes Zeugnis haben, und verbinden dies auch gleich mit der unterschwelligen Drohung, sich dieses für den Fall, dass es nicht günstig ausfalle, gerichtlich zu beschaffen.
Bleiben Sie als Arbeitgeber in einer solchen Situation gelassen. Und je länger der Mitarbeiter bereits aus Ihrem Betrieb ausgeschieden ist, um so gelassener können Sie sein. Zwar hat ein Arbeitnehmer tatsächlich den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Dieses Recht verwirkt allerdings spätestens 6 Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus Ihrem Betrieb. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main nun noch einmal bestätigt.
6 Monate nach dem Ausscheiden können Sie ein neues Zeugnis verweigern
In dem zu entscheidenden Fall war die Mitarbeiterin eines hessischen Unternehmens erst 3 Jahre nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit ihrem Zeugnis unzufrieden. Als der frühere Arbeitgeber sich weigerte, ihr ein besseres auszustellen, zog die Verkaufsassistentin vor Gericht und verlangte ein günstigeres Zeugnis. Viel zu spät, urteilten die Frankfurter Richter und wiesen die Klage zurück.
Innerhalb von 6 Monaten müsse ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Berichtigung eines erteilten Zeugnisses geltend machen. Wer länger warte, könne kein besseres Zeugnis mehr verlangen. Schließlich könne ein Arbeitgeber viele Monate oder sogar Jahre nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters keine qualifizierten Einschätzungen über dessen Person oder Leistungsfähigkeit mehr abgeben, entschied das Gericht.
Arbeitsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 28.10.2004, Aktenzeichen: 15 Ca 10684/04
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