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9.7.2008

Wer zu spät kommt: Zeugniswunsch ade!

Fast 3 Jahre nach ihrer Kündigung verlangte eine Arbeitnehmerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber plötzlich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Die Mitarbeiterin meinte, sie habe nach wie vor einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Vor allem sei der Anspruch nicht verfristet. Das sah das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt a. M. anders und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Nach Ansicht der Richter hatte die Verkaufsassistentin ihren Anspruch verwirkt. Einem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, beliebig lange nach Beendigung einer Zusammenarbeit noch qualifizierte Wertungen über einen Mitarbeiter abgeben zu müssen.

Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2004, Az.: 15 Ca 10684/03


Mitarbeiter haben Anspruch auf ein Zeugnis

Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat Ihr Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches qualifiziertes Zeugnis. Dieser Anspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren. Allerdings kann Ihr Arbeitnehmer seinen Zeugnisanspruch schon vorher verwirken. Davon können Sie ausgehen, wenn der Mitarbeiter sein Zeugnisbegehren längere Zeit nicht geltend gemacht hat und Sie sich darauf eingerichtet haben, ein Zeugnis nicht mehr erteilen zu müssen. Die Rechtsprechung geht bereits nach 1 Jahr von einer Verwirkung aus, wenn der Arbeitnehmer nicht vorher deutlich gemacht hat, noch eine Beurteilung zu wollen.


Das gehört in das qualifizierte Zeugnis

Stellen Sie Ihrem Mitarbeiter ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus, gehören die folgenden Punkte unbedingt hinein:
  • Eingangssatz, Personalien des Mitarbeiters und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Aufgabenbeschreibung: Position im Unternehmen, Branche, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
  • Leistungsbeurteilung: Arbeitsbereitschaft, Fähigkeiten, Arbeitsweise, Arbeitserfolge, evtl. Führungsleistungen, zusammenfassende Zufriedenheitsaussage
  • Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Dritten, zusammenfassende Zufriedenheitsaussage
  • Nur auf Wunsch des Arbeitnehmers: Beendigungsgrund
  • Ausstellungsdatum und Unterschrift


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