30.04.2009

Abmahnung – der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten beweisen

Immer wieder beteuern Arbeitnehmer mir, dass sie sich nichts zu schulden haben kommen lassen. Trotzdem erhalten sie eine Abmahnung. Und wie oft habe ich schon die Frage gehört: „Abmahnung: Muss der Arbeitgeber mein Fehlverhalten beweisen oder muss ich ihn vom Gegenteil überzeugen?“ 
Bei der Beantwortung dieser Frage ist es wichtig zu wissen, weshalb der Arbeitgeber überhaupt eine Abmahnung ausspricht. Das ist nämlich die Vorbereitung einer Kündigung.

In vielen Fällen ist vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Andernfalls wäre die Kündigung unwirksam.

Und wie bei einer Kündigung auch, muss der Arbeitgeber das behauptete Fehlverhalten im Zweifelsfall auch beweisen.

Dazu kann er im Arbeitsgerichtsverfahren beispielsweise
•    Zeugen benennen,
•    beantragen, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
•    Gegenstände oder
•    Schriftstücke als Beweismittel vorlegen.

Damit es erst gar nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt, sollten Sie ihn im Vorfeld davon überzeugen, dass seine Anschuldigungen nicht richtig sind.

Schreiben Sie eine Gegendarstellung des Geschehens aus Ihrer Sicht und fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, dieses Schriftstück zu den Personalunterlagen zu nehmen. Hierbei können Sie natürlich auch bereits Ihrerseits Zeugen benennen, die Ihre Sicht der Dinge bestätigen können. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, mit diesen Personen ein Gespräch zu führen. Und teilen Sie ihm mit, dass er bei der Abmahnung das Fehlverhalten beweisen muss. Falls das nicht zum Erfolg führt, können Sie immer noch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen.

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