09.04.2009

Abmahnung – der Wortlaut entscheidet

Gestern las ich folgenden Wortlaut einer Abmahnung: „Wir sind mit Ihrem Verhalten nicht zufrieden. Sie sollten sich mehr auf Ihre Arbeit konzentrieren als ständig Raucherpausen einzulegen!“

Was soll der Arbeitnehmer nun unternehmen? 
Abmahnungen können nur wegen Vertragsverstößen ausgesprochen werden. Die Vertragsverstöße müssen von einigem Gewicht sein. Sie kommen zum Beispiel in Betracht bei Verspätungen, bei Nichtbefolgen von Anweisungen oder bei Verstößen gegen ein betriebliches Rauchverbot.

In einem Kündigungsschutzprozess, der wegen einer (nach Abmahnung ausgesprochenen) verhaltensbedingten Kündigung geführt wird, muss der Arbeitgeber darüber hinaus auch darlegen und ggf. beweisen, dass es einen sachlichen Grund für die Abmahnung gab. Der vom Arbeitgeber behauptete Vertragsverstoß muss also wirklich vorliegen.

Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung mehrfach abmahnen?
Nein. Eine Abmahnung genügt in der Regel, um im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen zu können. Allerdings kommt es wie immer auf die Schwere der Pflichtverletzung an. So ist der Verstoß gegen ein Rauchverbot in einem Betrieb mit leicht entzündlichen Werkstoffen schwerwiegender als in einem „normalen“ Betrieb.

Kann man wegen lange zurückliegender Vorfälle abmahnen?
Ja. Es gibt grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung für die Erteilung einer Abmahnung. Aber: Je nach Schwere des Verstoßes hat der Arbeitgeber eine Abmahnung spätestens nach 2 Jahren aus der Personalakte zu entfernen. Daraus kann man schließen, dass in der Regel Vorfälle, die länger als 2 Jahre zurückliegen, nicht mehr abgemahnt werden dürfen.

Es fehlt am genau bezeichneten Fehlverhalten.
Der Arbeitgeber hat den Sachverhalt und das Fehlverhalten so konkret zu beschreiben, dass Sie erkennen können, durch welche Handlung Sie eine Pflichtverletzung begangen haben. Hier hat der Arbeitgeber überhaupt kein Fehlverhalten konkret benannt. Der Wortlaut der Abmahnung ist nämlich entscheidend.

Fazit
Die Abmahnung ist unwirksam und der Arbeitgeber muss sie aus der Personalakte entfernen. Machte er das nicht, können Sie eine Gegendarstellung schreiben oder direkt klagen.

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