27.09.2017

Abmahnung – schriftlich oder mündlich?

Auch das gibt es noch in der heutigen Zeit trotz Wirtschaftskrise: Ein Rechtsanwaltskollege berichtete mir in der Kantine des Bielefelder Landgerichts, dass eine Arbeitnehmerin von ihm wissen wollte, ob sie sofort fristlos kündigen könne oder ihren Arbeitgeber erst abmahnen müsse. 
Dieser weigere sich nun schon seit Wochen, ihr den versprochenen Parkplatz zur Verfügung zu stellen.

Zunächst ist es sicherlich ein positives Zeichen, wenn Arbeitnehmer in einer solch starken Position sind, dass sie so mit ihrem Chef umgehen können.

Abmahnungen können Arbeitgeber aussprechen, aber auch Arbeitnehmer. Voraussetzung ist ein konkreter Vertragsverstoß der Gegenseite, der durch die Abmahnung beanstandet wird. Falls der Mandantin vertraglich tatsächlich ein Parkplatz zusteht, ist die Nichtgewährung natürlich ein Vertragsverstoß.

Solche Verstöße gegen den Arbeitsvertrag sollten nicht einfach stillschweigend hingenommen werden. Ein Verhalten, das ursprünglich vertragswidrig war, kann nämlich durch schweigendes Dulden über längere Zeit zu einer Änderung des Vertrages führen: In unserem Fall also der Verlust des Parkplatzes.

Und wenn die Arbeitnehmerin deswegen fristlos kündigen möchte, wäre wohl eine vorherige Abmahnung tatsächlich erforderlich. Andernfalls könnte sie sich durch die unrechtmäßige fristlose Kündigung gegenüber Ihrem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig machen.

Dabei kann eine Abmahnung sowohl schriftlich als auch mündlich ausgesprochen werden. Mündliche Absprachen sind genauso viel wert wie schriftliche, nur im Zweifelsfall natürlich wesentlich schwieriger zu beweisen.

Deshalb sollte eine Abmahnung stets schriftlich verfasst werden. Das gilt erst Recht, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber abmahnen möchte.

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