10.06.2010

Abmahnung wegen Aschewolke

Hatte ich es nicht vorausgesehen? Der Vulkanausbruch auf Island und die Aschewolke beschäftigen die deutschen Arbeitsgerichte. So hat bspw. das Arbeitsgericht Krefeld einen Gütetermin zu Az.: 1 Ca 1231/10 am 08.06.2010 anberaumt. Dieser Termin wurde zwischenzeitlich zwar wegen einer Klagerücknahme wieder aufgehoben, der Sachverhalt war trotzdem interessant und betrifft sicherlich viele andere Arbeitnehmer ebenfalls: 
Ein Arbeitnehmer war seit 2 Jahren als Verkaufsleiter bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. In der Zeit vom 15. bis 18. April 2010 befand er sich in einem genehmigten Urlaub. Am 19.04.2010 hätte er wieder seine Arbeit aufnehmen müssen, erschien jedoch nicht. Daraufhin erteilte die Arbeitgeberin ihm eine Abmahnung und warf ihm vor, dass er am 19. April nicht erreichbar gewesen sei und auch niemanden über seine Abwesenheit und den Grund informiert habe.

Der Arbeitnehmer sagte hingegen, dass er im Urlaub in Spanien gewesen sei und aufgrund der Aschewolke sei sein für den 18. April geplanter Rückflug gestrichen worden. Deshalb sei er mit dem Bus nach Deutschland zurück getreten und erst am 20. April gegen 23:00 Uhr in Deutschland angekommen. Erst dann habe er auch seinen Vorgesetzten informieren können. Eine frühere Information sei ihm nicht möglich gewesen. Das Mobiltelefon, welches ihm die Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt hatte, besaß keine Freischaltung für das Ausland.

Eine – wie ich meine – gewagte Klagebegründung. Natürlich ist eine Abmahnung wegen des Nichterscheinens zur Arbeit unrechtmäßig. Schließlich kann der Arbeitnehmer nichts dafür, wenn sein Flug wegen der Aschewolke ausgefallen ist. Er hätte jedoch seinen Arbeitgeber unverzüglich benachrichtigen müssen. Dies ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Ich bin der Auffassung, dass er sich auch nicht auf die Argumentation zurückziehen kann, dass er kein entsprechendes Mobiltelefon von seinem Arbeitgeber erhalten hat.

Einen ganz ähnlichen Fall sieht § 5 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vor. Hält ein Arbeitnehmer sich bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, hat er dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ mitzuteilen. So steht es im Gesetz! Hier war der Arbeitnehmer zwar nicht erkrankt, der Fall ist jedoch trotzdem vergleichbar.

Fazit: Können Sie aus bestimmten Gründen nicht zur Arbeit erscheinen, sollten Sie auf jeden Fall Ihren Arbeitgeber darüber informieren. So begegnen Sie Streitigkeiten bereits im Vorfeld.

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