15.08.2009

Abmahnung wegen Kopftuch

Dürfen muslimische Frauen während der Arbeit ein Kopftuch tragen? Immer wieder beschäftigten sich die Gerichte in den vergangenen Jahren mit diesem Problemkreis.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat jetzt in einem aktuellen Urteil für eine Kindergärtnerin eine klare Meinung vertreten (Urteil vom 19.07.2006, Az.: 7 Fa 84/08).

Der Fall: Die Kindergärtnerin war in einem städtischen Kindergarten beschäftigt. Als gläubige Muslimin trug sie während der Arbeitszeit ein Kopftuch.  
Der Arbeitgeber hatte sie bereits mehrfach aufgefordert, das Kopftuch abzulegen. Gleichzeitig wies die Arbeitgeberin auch auf § 7 Abs. 6 Satz 1 des Kindergartenbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg hin. Hier ist ein Hinweis auf das Verbot religiöser Bekundungen im Gesetz verankert. Dieses verbietet Erzieherinnen religiöse Bekundungen, die geeignet sind, die Neutralität der kommunalen Einrichtung zu gefährden.

Nachdem die Kindergärtnerin sich weigerte, das Kopftuch abzulegen, sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Dagegen klagte die Kindergärtnerin.

Die Richter hielten die Abmahnung allerdings für wirksam. Die Arbeitnehmerin verletze mit dem fortgesetzten Tragen während der Arbeitszeit ihre Pflichten. Sie habe gegen das Neutralitätsgebot verstoßen.

Also: Häufig ist das Tragen eines Kopftuches verboten. Das kann allerdings nicht in Bereichen gelten. Wenn es völlig unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer das Kopftuch trägt oder nicht, also beispielsweise in der Produktion in der kein direkter Kundenkontakt besteht.

Fazit: Jeder Einzelfall anders zu beurteilen

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