09.04.2009

Abmahnungen – ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht

Sollten Sie auch schon einmal versetzt werden und haben sich geweigert? In diesem Fall riskieren Sie Abmahnungen oder sogar eine Kündigung. Das Arbeitsrecht schreibt aber vor, wann Abmahnungen zuvor erforderlich sind.  

Und dies gilt sogar im Falle von Rationalisierungsmaßnahmen.

 
Das war geschehen:

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber hatte ihm gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen mit der Begründung, dass der Arbeitsplatz im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen sei.
Der Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens sagte der Arbeitgeber dann, dass er dem Beschäftigten vor der Kündigung eine Umsetzung im Betrieb angeboten habe. Diese alternativ angebotene Beschäftigungsmöglichkeit habe er jedoch verweigert.
Der Arbeitnehmer bestritt, ein Umsetzungsangebot erhalten zu haben.

Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.10.2008, Az. 10 Sa 303/08) hielt die Kündigung für unwirksam. Entscheidend dafür war, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass er dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten hatte.

Die Richter sagten aber auch, dass die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, er habe dem Arbeitnehmer eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit angeboten, in diesen Fällen nicht genüge. Der Arbeitgeber müsse die alternativ angebotene Stelle vielmehr konkret beschreiben. Das konnte der Arbeitgeber in diesem Fall zumindest nicht nachweisen.

Zudem müsse der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf diese entsprechende Stelle versetzen unter Ausübung seines Weisungsrechts.

Arbeitsrecht: erst Abmahnungen, dann Kündigung
Aus der Entscheidung geht außerdem hervor, dass der Arbeitgeber aber selbst, wenn der Beschäftigte die Umsetzung verweigere, nicht gleich mit einer Kündigung reagieren dürfe. Er müsse den Arbeitnehmer zunächst abmahnen und ihn auf die Gefahr des endgültigen Arbeitsplatzverlustes ausdrücklich hinweisen. Erst danach habe er die Möglichkeit zu kündigen.

Fazit: Fällt ein Arbeitsplatz weg, kann Ihr Arbeitgeber nicht ohne Weiteres betriebsbedingt kündigen. Er muss vielmehr zunächst eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit prüfen. Gibt es die und kann er die entsprechende Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Ausübung seines Weisungsrechts herbeiführen, ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam.
Widersetzen Sie sich der entsprechenden Weisung, muss Ihr Arbeitgeber nach dem geltenden Arbeitsrecht zunächst Abmahnungen aussprechen. Im Regelfall wird dabei eine Abmahnung genügen.

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