09.04.2009

Abmahnungen wegen Alkohol

Frage eines Betriebsrats: Bei uns im Betrieb herrscht ein allgemeines Alkoholverbot. Wir wollen aber gerne ein Sommerfest veranstalten, auf dem es (natürlich) auch Bier und anderen Alkohol geben soll. Dürfen wir das machen?  
Antwort: Ohne Absprache mit den Arbeitgeber geht hier gar nichts. Sie müssen sich auf alle Fälle vor dem Fest das Einverständnis holen. Ohne dieses Einverständnis können alle Mitarbeiter, die gegen das Alkoholverbot verstoßen, Abmahnungen erhalten. Außerdem sollten Sie an Folgendes beim Thema Abmahnungen und Alkohol denken:
 
Werden bei Ihnen Mitarbeiter beschäftigt, die noch beruflich fahren müssen, sollte Alkohol ohnehin verboten sein.

Und auch die mögliche Haftung Ihres Arbeitgebers ist bedenkenswert. Dazu ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2007, Az. 17 U 11/07.

Bei einem Betriebsausflug auf einem Boot wurde reichlich dem Alkohol zugesprochen, was für einen Teilnehmer tragische Folgen hatte. Der Mitarbeiter fiel unbemerkt vom Schiff und ertrank. Die Autopsie stellte einen Blutalkoholgehalt von 2,99 Promille fest. Die Witwe des Verunglückten verlangte vom Arbeitgeber ihres Ehemannes die Zahlung von Schadensersatz. Sie bemängelte die unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen auf dem Boot und warf der Geschäftsleitung vor, nicht gegen den übermäßigen Alkoholgenuss eingeschritten zu sein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main konnte keine Verletzung der dem Arbeitgeber als Veranstalter des Festes obliegenden Verkehrssicherungspflichten feststellen. Die Teilnehmer der Betriebsfeier waren für ihren Alkoholkonsum selbst verantwortlich. Im Übrigen war auch nicht damit zu rechnen, dass sich Mitarbeiter derart betrinken, wie dies bei dem Verunglückten der Fall war.
Zum Einschreiten wären die Verantwortlichen nur dann verpflichtet gewesen, wenn der Alkoholmissbrauch und die damit verbundene Gefährdung auffällig und offensichtlich gewesen wäre.
Da auch keine Sicherheitsmängel an dem Boot festgestellt werden konnten, wurde die Klage der Witwe abgewiesen.

Ganz im Ernst: Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzende sowie andere Arbeitgebervertreter verlassen genau aus diesem Grund häufig die Weihnachtsfeier frühzeitig. Wenn Ihnen nämlich ein Alkoholmissbrauch auffallen würde, müssten sie einschreiten, dieses unterbinden und ggf. Abmahnungen aussprechen.

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