08.05.2009

Abmahnungen wegen Vertrauensverletzung

Bei Straftaten sind Richter selten gnädig! Nicht immer ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung erforderlich.

Diese schmerzliche Erfahrung musste eine Kollegin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm machen. 
Wieder einmal haben sich Arbeitsrichter mit der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auseinander setzen müssen. Sie haben festgestellt, dass Arbeitnehmer, die ihre Kollegen oder Vorgesetzten mit dem Tod bedrohen, mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen. Eine solche Drohung stellt einen äußerst schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, der eine schwere Störung des Betriebsfriedens zur Folge hat.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Schichtbetrieb eine Maschine bediente. Er hatte den Schichtleiter als „Arschloch" beschimpft und ihm angekündigt, "sich eine Knarre zu besorgen, um den Betriebsleiter zu erschießen".

Der Schichtleiter hatte den Arbeitnehmer zuvor in einer Nachtschicht an eine schwierig zu bedienende Maschine versetzt. Außerdem hatte er einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers abgelehnt.

Das Landesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung im allgemeinen klar, dass als Grund für eine fristlose Kündigung vor allem strafbare Handlungen im Betrieb, Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten oder Arbeitskollegen in Betracht kommen. Die Bedrohung eines Arbeitskollegen stelle genauso wie die Bedrohung eines Vorgesetzten eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar. Insbesondere musste der Arbeitgeber auf das Verhalten nicht zunächst mit einer Abmahnung reagieren (LAG Hamm, 10. Januar 2006, Az. Sa 1603/05).

In diesem Fall hatte der Arbeitgeber also richtig gehandelt.

Bei solchen Vertrauensverletzungen bringen Abmahnungen letztendlich nichts. Und der angegriffene Kollege ist auch zu schützen.

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