16.04.2009

Darf mein Arbeitgeber mir wegen einer Nebentätigkeit eine mündliche Abmahnung erteilen?

Eine sehr gute Frage. Und was würden Sie sagen? Es kommt darauf an… 
Im Einzelnen:

Es ist Ihre Sache zu entscheiden, womit Sie Ihre Freizeit außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses verbringen. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen die Ausübung einer Tätigkeit deshalb grundsätzlich nicht untersagen. Und erst recht darf er Ihnen dafür keine mündliche Abmahnungen erteilen.

Etwas anderes gilt tatsächlich nur, wenn die betrieblichen Interessen verletzt sind. Ihr Arbeitgeber muss darlegen, dass Sie durch den Nebenjob derart beansprucht sind, dass sie Ihre Tätigkeit im Betrieb nicht mehr ordentlich nachkommen können. Das kann der Fall sein, wenn sie viele Fehler machen, oft krank sind oder immer wieder zu spät kommen. Auch eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen kann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sogar eine Nebentätigkeit als Zuhälter als arbeitsrechtlich unproblematisch angesehen.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei einem kommunalen Arbeitgeber als Straßenbauer beschäftigt. Da er wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, erhielt er eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ausdrücklich stellte das Gericht klar, dass die Presseberichterstattung über das Strafverfahren und der Umstand, dass der Arbeitnehmer bei der Stadt beschäftigt sei, die Kündigung nicht rechtfertigen können. Sie war allerdings trotzdem wirksam, da der Arbeitnehmer darauf hingewiesen hatte, dass er nur deshalb im Rotlichtmilieu tätig war, da er bei der Stadt angeblich zu wenig verdient hatte. Hier hat er seine Rücksichtnahmepflichten verletzt (Urteil vom 12.02.2009, Az.: 17 Sa 1567/08).

Achtung: Für Ihren Arbeitgeber ist es häufig sehr schwer, den Inhalt einer mündlichen Abmahnung in einem Gerichtsverfahren beweisen zu können. Zwischen dem Ausspruch der Abmahnung und einem Gerichtstermin können mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre liegen.

Aus diesen Gründen sind mündliche Abmahnungen für Sie wesentlich günstiger. Kann Ihr Arbeitgeber aber die Abmahnungen und dessen genauen Inhalt beweisen, ist diese genauso viel wert wie eine schriftliche Abmahnung.

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