07.05.2009

Die mündliche Abmahnung – die Beweislast trifft Ihren Arbeitgeber

Ein Betriebsratsvorsitzender sagte mir neulich, er habe im Gesetz gesucht und nicht gefunden, wo die Abmahnung geregelt sei. Nun wollte er von mir wissen, ob er die falschen Gesetze hat. 
„Nein“, habe ich ihm mitgeteilt. Er hatte alles richtig gemacht. Die Abmahnung ist nämlich tatsächlich nirgendwo im Gesetz geregelt. Und es steht auch an keiner Stelle, dass Abmahnungen schriftlich zu erteilen sind.

Abmahnungen sind stets die Vorstufe zu einer Kündigung. Häufig sind sie zwingend vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich. Andernfalls ist die Kündigung in vielen Fällen unwirksam.

Deshalb muss der Arbeitgeber im Zweifelsfall auch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abmahnung beweisen können.

Die Anforderungen an eine Abmahnung:
1. Genau bezeichnetes Fehlverhalten
Ihr Arbeitgeber hat den Sachverhalt und das Fehlverhalten so konkret beschrieben, dass Sie erkennen können, durch welche Handlung sie eine Pflichtverletzung begangen haben.

2. Rügen der Pflichtverletzung
Ihr Fehlverhalten ist klar als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten bezeichnet worden.

3. Aufforderung

Sie wurden aufgefordert, Ihr Fehlverhalten künftig zu unterlassen.

4. Androhen von Konsequenzen
Abschließend sind Ihnen Konsequenzen für den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht worden.

Für Ihren Arbeitgeber ist es aber häufig sehr schwer, diese 4 Punkte in einem Gerichtsverfahren beweisen zu können. Zwischen dem Ausspruch der Abmahnung und einem möglichen Gerichtstermin können mehrere Monate wenn nicht sogar Jahre liegen.

Aus diesen Gründen ist eine mündliche Abmahnung für Sie wesentlich günstiger. Kann Ihr Arbeitgeber aber die Abmahnung und dessen genauen Inhalt beweisen, ist sie genauso viel wert wie eine schriftliche Abmahnung.

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