20.09.2009

Fristlose Kündigung wegen Diebstahl

Nachdem ich Ihnen an den vergangenen beiden Tagen bereits über fristlose Kündigungen von Arbeitsverhältnissen berichtet hatte, möchte ich Ihnen dieses Urteil nicht vorenthalten: Es geht um den Diebstahl eines Pakets Damenbinden.

 
Das war geschehen:

Eine seit 2001 beschäftigte Verkäuferin benötigte nach Geschäftsschluss an einem Samstag unbedingt noch ein Paket Damenbinden. Sie nahm das Paket nach Absprache mit einer Kollegin mit und hinterließ den Geldbetrag von 0,59 € auf einem Tisch. Am darauf folgenden Montag kam die Bezirksleiterin in die Filiale und fragte nach, wem das Geld auf dem Tisch gehöre. Daraufhin sagte die Klägerin, dass es ihr Geld sei und steckte es ein. Sie bezahlte die Damenbinden nicht mehr.

Dann kam es wie es kommen musste: Die Arbeitnehmerin erhielt eine fristlose Kündigung, gegen die sie sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Arbeitgeberin hat den Rechtsstreit verloren. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts konnte der Arbeitnehmerin nicht mit der notwenigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Einsteckens des Geldes die Arbeitgeberin schädigen und sich selbst bereichern wollte (Urteil vom 31.03.2009, Az.: 4 Ca 3853/08).

Gegen dieses Urteil hat der Arbeitgeber beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Berufung eingelegt.

Nunmehr hat die Arbeitgeberin vorsorglich eine weitere fristgerechte Kündigung zum 31.07.2009 ausgesprochen.

Zur Erläuterung: Die fristlose Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Danach kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn

  • Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
  • unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile

die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung muss allerdings innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Vorfalls erfolgen.

Hat nun ein Arbeitgeber eine solche fristlose Kündigung ausgesprochen, kommt es häufig vor, dass er eine weitere fristgemäße vorsorgliche Kündigung ausspricht. Falls die fristlose Kündigung von einem Arbeitsgericht für unwirksam erklärt werden sollte, bleibt noch immer die fristgemäße Kündigung. Auch diese Kündigung kann natürlich durch eine Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

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