25.11.2016

Gelbe Karte – oder Auflösung der MAV?

Fußball spielen oder MAV-Tätigkeiten erledigen – für beides braucht man ein Team. Alle Teammitglieder können auch – jeder für sich – abgemahnt werden. Dass aber auch das Gremium als Ganzes abgemahnt werden kann, also „die Mannschaft an sich“, das wurde jetzt für den Betriebsrat festgestellt. Mit einer absolut lesenswürdigen Begründung, die für die MAV in konfessionsgebundenen Einrichtungen in gleicher Weise zutrifft!

 

BR

 

Der Sachverhalt: 

Ein Arbeitgeber untersagte seinem Betriebsrat die Abhaltung einer Abteilungsversammlung mit der Begründung, dass sie zu kurzfristig anberaumt sei. Der Betriebsrat kam dem nach und führte statt der Abteilungsversammlung in der Folgewoche eine Betriebsversammlung durch – wieder unter Missachtung der Fristen.

Daraufhin erteilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Abmahnung und forderte ihn auf, die zeitliche Lage und den Ort einer Versammlung mindestens 7 Tage vorher anzuzeigen.

Das wollte der Betriebsrat nicht auf sich sitzen lassen, erhob Klage und begehrte die Rücknahme der Abmahnung. Das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen wies den Antrag zurück (18.2.2016, Az. 3 BV 15/15 lev).

 

Die Gründe:

Die Landesarbeitsrichter erklärten zwar, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt sei, dem Betriebsrat Weisungen zu erteilen und gesetzlich nicht vorgeschriebene Fristen festzulegen. Dennoch blieb es bei der Abmahnung. Der Betriebsrat erlebte also wider Erwarten eine bittere Niederlage.

Die Richter gaben an, dass die Abmahnung des gesamten Betriebsrates grundsätzlich nicht unzulässig sei. Die anderslautende Rechtsprechung, die zur Abmahnung einzelner Betriebsratsmitglieder in Bezug auf Amtspflichtverletzungen ergangen war, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Abmahnung stelle aber, so das ArbG, bei groben Pflichtverletzungen gegenüber dem ebenfalls möglichen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats regelmäßig ein geeignetes milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Der Abmahnung komme insofern die Funktion einer „Gelben Karte“ vor Erteilung der „Roten Karte“ zu.

 

Beachte:

Die Klage auf Auflösung der MAV (Amtsenthebung) kann nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder der MAV oder vom Dienstgeber erhoben werden (§ 44 Kirchliche Arbeitsgerichtordnung für katholischen Bereich). Sie ist zulässig bei schweren Pflichtverstößen der MAV (§ 13 Abs. 3 Ziff. 6 MAVO, § 17 MVG.EKD). Der Ausschluss einzelner MAV-Mitglieder aus ihrem Amt ist in § 13c Nr. 4 MAVO geregelt bzw. ebenfalls in § 17 MVG.EKD

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