15.04.2009

Nebentätigkeit abmahnen

Ein Betriebsrat stellte mir diese Frage:

„Unser Kollege, der für den Versand zuständig ist, wird gerade geschieden. Nun kommt er mit seinem Gehalt nicht mehr zurecht. Dazu kommen noch die hohen und immer weiter steigenden Kosten für Miete, Auto und Lebensmittel. Deshalb hat er schon vor mehreren Wochen einen Nebenjob angenommen. Als unser Arbeitgeber das erfahren hat, bekam er postwendend eine Abmahnung – ohne uns vorab darüber zu informieren. Für ihn ist klar, dass er eine Nebentätigkeit auch künftig abmahnen wird. Was sollen wir Ihrer Meinung nach tun?“ 
Meine Antwort:

1. Sie sollten zunächst prüfen, ob eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegt.  An sich ist es Sache Ihres Kollegen zu entscheiden, womit er seine Zeit außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses verbringt. Denn Ihr Kollege hat ein Recht auf Berufsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen und Ihren Kollegen die Ausübung einer Tätigkeit deshalb grundsätzlich nicht untersagen.

Etwas anderes gilt tatsächlich nur, wenn die betrieblichen Interessen verletzt werden. Ihr Arbeitgeber muss darlegen, dass der Kollege durch den Job derart beansprucht ist, dass er seiner Tätigkeit im Betrieb nicht mehr ordentlich nachkommen kann. Das kann der Fall sein, wenn er viele Fehler macht, oft krank ist oder immer wieder zu spät kommt. Auch Tätigkeiten bei einem Konkurrenzunternehmen sind tabu!

2. Fragen Sie Ihren Kollegen, ob er sich im Arbeitsvertrag verpflichtet hatte, eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Eine entsprechende Verpflichtung kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Ihr Arbeitgeber muss aber eine Nebentätigkeit auch in diesen Fällen gestatten. Er könnte die Nebentätigkeit dann nicht abmahnen, allerdings die fehlende Anzeige Ihres Kollegen.

3. Nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist der Betriebsrat zu beteiligen, also beispielsweise bei einer Kündigung, einer Versetzung, Umsetzung, Eingruppierung oder Umgruppierung. Leider steht im Gesetz aber nichts davon, dass der Betriebsrat auch bei Abmahnungen oder beispielsweise Aufhebungsverträgen zu beteiligen ist. Dies ist alleine Sache zwischen Ihrem Arbeitgeber und dem einzelnen Kollegen.

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