26.05.2009

Nutzung einer fremden Essenskarte – Ermahnung/ Abmahnung erforderlich

Endlich einmal wieder eine positive Entscheidung eines höheren deutschen Arbeitsgerichts aus Arbeitnehmersicht!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat eine Kündigung für unverhältnismäßig angesehen (Urteil vom 17. September 2008, Az.: 8 Sa 548/08, Pressemitteilung vom 11. Mai 2009). Wieder einmal hätte zunächst eine Abmahnung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden müssen. Und die Vorstufe zur Abmahnung ist die Ermahnung. 
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern angeboten, gegen eine Monatspauschale in Höhe von 50,00 Euro mittags in der Kantine essen zu können.

Sowohl die klagende Arbeitnehmerin also auch deren Lebensgefährte arbeiteten in der Firma. Der Lebensgefährte nahm an der Mittagsverpflegung teil, die Klägerin nicht.

Nun wurde der Lebensgefährte krank und blieb zu Hause. Die Lebensgefährtin nutzte an 7 Arbeitstagen ihre freigeschaltete Zutrittskarte und nahm an der betrieblichen Mittagsverpflegung teil.

Als der Arbeitgeber das erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Von dieser Möglichkeit machen viele Arbeitgeber Gebrauch. Wenn ein Gericht die fristlose Kündigung nicht anerkennen sollte, bleibt immer noch die „hilfsweise fristgemäße“ Kündigung übrig. Im vorliegenden Fall hat ihm jedoch beides nicht geholfen, da die Kündigung unwirksam war.

Das LAG stellte fest, dass eine erfolglose Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Letztendlich war es entschuldbar, da die Arbeitnehmerin geglaubt hat, die Mittagsverpflegung anstelle ihres erkrankten Lebensgefährten in Anspruch nehmen zu dürfen. Sie konnte nicht annehmen, dass irgendjemandem ein Schaden dadurch entstehen würde.

Natürlich war der Arbeitgeber anderer Auffassung: die Mitarbeiterin habe sogar durch das kostenlose Mittagessen eine Straftat begannen. Aber auch hier hat das LAG gesagt, dass es dies nicht so sieht. Der Mitarbeiterin fehlte der Vorsatz für eine Straftat.

Fazit: Die Entscheidung ist richtig. Schließlich war das Essen bezahlt. Genau darin liegt auch der Unterschied zum Diebstahl von geringwertigen Gegenständen. Denken Sie immer daran: Der Diebstahl geringwertiger Gegenstände kann eine Kündigung nach sich ziehen. Dies ist höchstrichterlich mehrfach bereits entschieden worden! In diesen Fällen sind Ermahnungen oder Abmahnungen nicht erforderlich.

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