12.08.2009

So geht es nach der Abmahnung weiter

Eine Abmahnung sollte in der Regel so wirken wie ein befreiendes Gewitter. Von der arbeitsrechtlichen Seite her ist – abgesehen von evtl. Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers bei berechtigten Abmahnungen – der konkrete Vorfall erledigt. Insbesondere kann Ihnen der Arbeitgeber nicht wegen desselben Vorfalls noch einmal kündigen.

Beispiel:

Sie haben am 15.03 ein Ihnen überlassenes Firmenfahrzeug versehentlich mit Benzin statt mit Diesel betankt. Der Tank war zwar deutlich als Diesel-Tank gekennzeichnet. Sie haben an dem Tag aber nicht aufgepasst. Wenn Sie hierfür eine Abmahnung erhalten, kann sich der Arbeitgeber nicht später überlegen, dass er Sie wegen des Falschtankens am 15.03 nun doch kündigen will. Unter Umständen kann er aber unabhängig davon, (anteiligen) Schadensersatz verlangen.
Kritisch wird es allerdings, wenn Sie vergleichbare Pflichtverstöße wiederholen. Allerdings muss Ihnen auch Zeit gegeben werden, Ihr Verhalten zu bessern, sonst läuft die Warnfunktion der Abmahnung ins Leere.

Beispiel:

Sie erscheinen wie folgt verspätet zur Arbeit:

  • 03. Februar 2010 statt um 08.00 erst um 08.15 Uhr,
  • 04. Februar 2010 statt um 08.00 erst um 08.20 Uhr,
  • 05. Februar 2010 statt um 08.00 erst um 08.17 Uhr.

Am 06. Februar erhalten Sie wegen der beiden ersten Vorfälle eine Abmahnung, wegen der dritten Verspätung eine Kündigung. Die Kündigung wegen „ständiger Verspätung“ ist unwirksam und sollte innerhalb der 3-Wochen-Frist mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beantwortet werden.

Auf die Vergleichbarkeit der Vorwürfe kommt es an

Nicht jede Abmahnung rechtfertigt bei jedem denkbaren weiteren Verstoß eine Kündigung. Der abgemahnte Vorwurf und der Vorwurf, der zur Kündigung führen soll, müssen gleichartig sein.

Beispiele für gleichartige Vorwürfe
Verspätung Weitere arbeitszeitrelevante Verstöße wie:

  • Verlassen des Arbeitsplatzes
  • Unentschuldigtes Fehlen.
Nichtmelden der Arbeitsunfähigkeit Verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Häufiger Arbeitnehmerirrtum: 3 Abmahnungen habe ich gut

Woher dieser Irrtum auch immer kommt: Kein Arbeitnehmer hat einen Freifahrtschein und Abmahnungen gut. Wenn Sie einen ähnlichen Fehler nach der Abmahnung noch einmal machen, wird es eng. Arbeitgebern wird sogar davon abgeraten, eine Vielzahl von Abmahnungen auszusprechen, da dies die Warnfunktionen verwässert. Eine Chance haben Sie aber: Wenn Sie bereits mehrere Abmahnungen bekommen haben, können Sie bei dem Erhalt der Kündigung damit argumentieren, dass Sie gerade wegen den mehreren Abmahnungen nicht von der Ernsthaftigkeit der Kündigungsandrohung ausgehen mussten. Die in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15.11.01, Az.: 2 AZR 609/00) erforderliche besonders eindringlich gestaltete Kündigungsdrohung habe gefehlt.

Und wenn die Abmahnung lange zurückliegt?

Wenn Sie nach der Abmahnung lange beanstandungsfrei gearbeitet haben oder Ihr Arbeitgeber ihm bekannte Verhaltensweisen hingenommen hat, kann vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine neue Abmahnung erforderlich werden. Leider gibt es hierfür keine Regelfristen, an denen man sich orientieren kann. Es ist einzelfallabhängig und v.a. auch von der Einstellung des Arbeitsgerichtes abhängig. Pauschal wird man lediglich sagen können, dass bei schweren Verstößen wie z. B. Trunkenheit am Arbeitsplatz längere „Wohlverhaltensphasen“ erforderlich sind als bei leichten Verstößen wie einmalige geringfügige Verspätungen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Endlich: Mehr Weihnachtsgeld für Bundesbeamte

Früher war es klar, dass Beamte, Richter und Soldaten des Bundes eine Sonderzahlung in Höhe eines kompletten Monatsentgelts zu Weihnachten erhalten haben. Diese Zahlung wurde dann immer weiter herabgestuft. Nunmehr sollen... Mehr lesen

23.10.2017
Anfechtung des Protokolls: So schützen Sie Ihre Interessen

Die Betriebsversammlung wird protokolliert. Doch nicht immer sind Ihr Arbeitgeber oder auch Ihre Kollegen mit dem, was in Ihrem Protokoll festgehalten wurde, gänzlich einverstanden. Unter Umständen werden sie lediglich Kritik... Mehr lesen