12.08.2009

So prüfen Sie, ob die Abmahnung wirksam ist

Eine Abmahnung – egal ob mündlich oder schriftlich – muss bestimmten Mindestanforderungen genügen, um eine nachfolgende verhaltensbedingte Kündigung ermöglichen zu können. Prüfen Sie anhand dieser Checkliste, ob die Abmahnung in Ihrem Fall diese Anforderungen erfüllt.

Checkliste: Anforderungen an eine wirksame Abmahnung
Sachverhalt Erläuterung
Bezeichnung als Abmahnung in der Überschrift. Dies ist nicht erforderlich.
Konkrete Beschreibung Ihres Fehlverhaltens. Sie müssen der Abmahnung genau entnehmen können, was Sie wann falsch gemacht haben sollen. Pauschale Angaben wie „Störungen des Betriebsfriedens“ oder „ständige Verspätungen“ reichen für eine wirksame Abmahnung nicht.
Aufforderung, sich in Zukunft vertragsgetreu zu verhalten. In der Abmahnung müssen Sie aufgefordert werden, sich in Zukunft vertragsgetreu zu verhalten, das Fehlverhalten abzustellen o.Ä.
Hinweis darauf, dass bei wiederholtem Fehlverhalten Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Das Wort „Kündigung“ muss zwar nicht ausdrücklich fallen, aber es darf auf der anderen Seite auch kein Raum für Missverständnisse geben. Der Hinweis des Arbeitgebers, er „behalte sich im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Maßnahmen vor“, dürfte daher nicht ausreichend sein.
Unterschrift eines Abmahnungsberechtigten Dies ist neben dem Arbeitgeber in der Regel jede weisungsberechtigte Person.

Erkennen Sie eine Abmahnung nie als gerechtfertigt an

Viele Abmahnungen erhalten am Ende einen Satz wie: „Ich habe die Abmahnung am … erhalten und erkenne sie als gerechtfertigt an“. Streichen Sie zumindest den zweiten Teil dieses Satzes und bestätigen Sie allenfalls den Erhalt, niemals, dass Sie die Abmahnung als berechtigt anerkennen.

Mehrere Vorwürfe in einer Abmahnung: Nutzen Sie diese Chance

Oftmals mahnen Arbeitgeber mehrere Vorwürfe in einer Abmahnung ab. Das liest sich z. B. wie folgt:
… am

  • 03. Februar 2010 sind Sie statt um 08.00 erst um 08.15 Uhr,
  • 04. Februar 2010 sind Sie statt um 08.00 erst um 08.20 Uhr,
  • 05. Februar 2010 sind Sie statt um 08.00 erst um 08.17 Uhr

zur Arbeit erschienen.
Prüfen Sie dann genau, ob wirklich alle diese Vorfälle stimmen. Denn, wenn auch nur ein einziger unzutreffend ist, ist die ganze Abmahnung mit allen Vorwürfen unwirksam (BAG, Urteil vom 13.03.1991).

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