16.08.2010

Unwirksame Abmahnung verwendbar

Durch eine Abmahnung soll einem Arbeitnehmer seine Pflichtverletzung aufgezeigt werden und er soll gewarnt werden, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.

Was ist aber nun, wenn die Abmahnung formell unwirksam ist? So war es im Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 19.02.2009, Az.: 2 AZR 603/07. Ein Arbeitnehmer war als Kundenbetreuer in einem Zug tätig. Hier verkauft er auch Fahrkarten. Die Abrechnungen musste er innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen. 
Der Arbeitgeber mahnte ihn zweimal ab, da er dies nicht erledigte. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen und die Abmahnungen mussten aus der Personalakte entfernt werden. Der Arbeitgeber hatte nämlich versäumt, den Arbeitnehmer zuvor anzuhören. Dies war jedoch nach dem hier geltenden Tarifvertrag erforderlich.

Nachdem dem Arbeitgeber noch einmal der gleiche Fehler unterlief, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht sagte nun, dass auch eine Abmahnung, die mangels Anhörung des Arbeitnehmers formell unwirksam ist, die für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderlich Warnung erfüllen kann. Schließlich weiß der Arbeitnehmer trotz des formellen Mangels, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Daher verwies das BAG den Rechtsstreit an das LAG zurück. Ich werde weiter berichten.

Wichtig: Selbst aus der Personalakte entfernte Abmahnungen können also noch für eine Kündigung herangezogen werden! Dieses Thema greife ich in meinem morgigen Blog noch einmal auf.

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