12.08.2009

Welche Widerspruchsrechte haben Sie als Arbeitnehmer bei einer Abmahnung?

Erhalten Sie eine Abmahnung durch Ihren Arbeitgeber, sollten Sie erstmal in Ruhe überlegen, welche Schritte Ihnen ggf. zur Verfügung stehen, um gegen diese Maßnahme vorzugehen. Selbstverständlich sollten Sie im eigenen Interesse versuchen, das gestörte Vertrauensverhältnis wieder herzustellen oder zumindest zu vermeiden, dieses durch unüberlegte Reaktionen weiter zu belasten. Allerdings stehen Ihnen als Arbeitnehmer auch Maßnahmen zur Verfügung, um zumindest Ihre Sicht der Dinge deutlich zu machen und nach außen zu zeigen, dass Sie die Abmahnung nicht stillschweigend akzeptieren. Das kann zum Beispiel im Falle einer späteren Auseinandersetzung wegen einer verhaltensbedingten Kündigung durch Ihren Arbeitgeber von Bedeutung sein.

So sollten Sie sich nach einer Abmahnung durch Ihren Arbeitgeber verhalten

  • Sofern Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung anzweifeln, sollten Sie Beweise sammeln, die Ihre Version über das abgemahnte Verhalten stützen. Achten Sie darauf, dass Sie eine schriftliche Abmahnung durch Ihren Arbeitgeber nicht pauschal durch eine Unterschrift anerkennen und dadurch den darin geschilderten Sachverhalt bestätigen.
  • Verfassen Sie eine schriftliche Gegendarstellung zu dem abgemahnten Verstoß. Nach § 83 Abs. 2 BetrVG können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass Ihre Gegendarstellung in Ihre Personalakte aufgenommen wird.
  • Sofern es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, sollten Sie diesen unverzüglich informieren. Soweit Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung anzweifeln, haben Sie nach § 84 BetrVG sogar ein konkretes Beschwerderecht.
  • Ist die Abmahnung nicht rechtmäßig, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, diese zurückzunehmen und soweit sie in Ihre Personalakte aufgenommen wurde, daraus zu entfernen. Weigert sich Ihr Arbeitgeber, steht es Ihnen zu, die Rücknahme über eine Klage zu erwirken.

Ungeachtet der genannten Maßnahmen entsteht Ihnen jedoch kein rechtlicher Nachteil, wenn Sie nach der Abmahnung zunächst einmal nichts unternehmen. Sollte es nach einer Abmahnung zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen, ist Ihr Arbeitgeber nach wie vor verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der der Kündigung vorausgegangenen Abmahnung zu beweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

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