Wann immer Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Kündigung anhört, muss Ihre erste Frage lauten: Gibt es eine weniger einschneidende Maßnahme? In diesem Rahmen müssen Sie stets eine Änderungskündigung prüfen. Das gilt auch bei betriebsbedingten Kündigungen. Vor allem wenn sie durch Restrukturierungen veranlasst sind. Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, verknüpft mit dem Angebot, dieses unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Vorschriften des KSchG sollen den Arbeitnehmer bei der Änderungskündigung des Arbeitgebers schützen.
Wann immer Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Kündigung anhört, muss Ihre erste Frage lauten: Gibt es eine weniger einschneidende Maßnahme? In diesem Rahmen müssen Sie stets eine Änderungskündigung prüfen. Das gilt auch bei betriebsbedingten Kündigungen. Vor allem wenn sie durch Restrukturierungen veranlasst sind.
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, verknüpft mit dem Angebot, dieses unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Vorschriften des KSchG sollen den Arbeitnehmer bei der Änderungskündigung des Arbeitgebers schützen.
Es gibt zahlreiche Situationen, in denen Ihr Arbeitgeber auf die Idee kommt, die Beschäftigungsverhältnisse veränderten Rahmenbedingungen anzupassen:
Ganz einfach geht das aber nicht. Will Ihr Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen anpassen, muss er 2 Aspekte berücksichtigen:
Die individualrechtlichen Ansprüche Ihrer Kollegen ergeben sich aus deren Arbeitsvertrag. Will Ihr Arbeitgeber andere Arbeitsbedingungen einführen als diejenigen, die im Arbeitsvertrag des Kollegen aufgeführt sind, benötigt er die Zustimmung des betroffenen Kollegen. Ist eine solche einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, bleibt ihm nur die Änderungskündigung.
Wesentlich seltener ist der Fall, dass Ihr Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt ist, gegenüber Kollegen geänderte Arbeitsbedingungen anzuordnen. Direktionsrecht bedeutet,
dass Ihr Arbeitgeber die von dem Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung nach Zeit, Ort und Art näher festlegen kann.
Unser Tipp: Häufig sind in den Arbeitsverträgen Klauseln enthalten, wonach ein Arbeitnehmer mit anderen ihm zumutbaren Tätigkeiten beschäftigt werden kann. Ist das der Fall, kann Ihr Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen.
In der Regel handelt es sich jedoch bei der Zuweisung einer anderen Tätigkeit für einen längeren Zeitraum als einen Monat, eines anderen Arbeitsorts oder sonstiger anderer Arbeitsbedingungen
um eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sodass Sie Ihr Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG einbringen können.
Voraussetzung einer Änderungskündigung ist, dass ein eindeutiges Angebot Ihres Arbeitgebers vorliegt. Das heißt: Er muss Ihrem Kollegen ein Angebot machen, auf das Ihr Kollege schlicht mit „Ja“ oder „Nein“ antworten kann (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13.1.2001, Az. 10 Sa 2194/99).
Beispiel: Ihr Arbeitgeber bietet dem früheren Leiter Finanz und Rechnungswesen eines kleineren Standorts an, am Hauptstandort als Sachbearbeiter in der Buchhaltung tätig zu werden. Der kleinere Standort wird aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen geschlossen. Der Arbeitsplatz entfällt deshalb.
Als Betriebsrat müssen Sie auch vor jeder Änderungskündigung angehört werden (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Dabei muss Ihr Arbeitgeber Ihnen im Rahmen des Anhörungsverfahrens Folgendes
mitteilen:
Achtung: Denken Sie daran: Die Änderung greift erst nach Ablauf der Kündigungsfrist!
Damit Sie als Betriebsrat keine Fehler bei der Änderungskündigung machen, müssen Sie ganz systematisch Schritt für Schritt vorgehen, und zwar:
Erfassen Sie zunächst genau die bestehenden Arbeitsbedingungen des Kollegen. Lassen Sie sich im Anschluss von Ihrem Arbeitgeber darlegen, wie die neuen geänderten Arbeitsbedingungen
aussehen sollen und welche Ziele er sich von der Änderung erhofft.
Überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber bei den angestrebten Veränderungen auch die Interessen Ihres betroffenen Kollegen ausreichend berücksichtigt hat.
Achtung: Sind Sie nicht von der Änderungskündigung überzeugt, dann formulieren Sie Ihre Kritik in Ihrer Stellungnahme. Wie die aussehen könnte, lesen Sie weiter unten.
Prüfen Sie die Möglichkeit einer Änderungskündigung aber stets genauestens, wenn Sie das Gefühl haben, eine Kündigung nicht mehr verhindern zu können. Sie ist für Ihren Kollegen das weniger einschneidende Mittel. Denn sie gibt ihm Gelegenheit, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Berücksichtigen Sie außerdem stets, dass sich Ihr Beteiligungsrecht bei einer Änderungskündigung
unter Umständen nicht in der Anhörung erschöpft.
Denn plant Ihr Arbeitgeber mit der Änderung der Arbeitsbedingungen
Erhält ein Kollege eine Änderungskündigung, hat er 3 Reaktionsmöglichkeiten:
Achtung: Die Änderungskündigung hat Vorrang vor der Beendigungskündigung. Ihr Arbeitgeber muss deshalb stets prüfen, ob die Möglichkeit besteht, einen Arbeitnehmer zu geänderten Bedingungen weiterzubeschäftigen, bevor er endgültig kündigt. Als Betriebsrat sollten Sie diese Prüfung selbstverständlich im Rahmen jeder Anhörung durchführen.
Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom … beschlossen, gegen die von Ihnen beabsichtigte fristgerechte Änderungskündigung gegenüber Frau … Widerspruch gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG einzulegen. Begründung: Unser Gremium ist der Auffassung, dass Frau … auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Denn …
Aber selbst wenn man die Notwendigkeit eines Personalabbaus unterstellt, so ist ein Widerspruch gegen die Kündigung geboten. Denn Sie haben bei der Auswahl von Frau … eine Reihe von sozialen Gesichtspunkten nicht beachtet (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG). Im Betrieb sind mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, die die gleiche Tätigkeit wie Frau … ausüben, aber wesentlich kürzere Beschäftigungszeiten haben.
Auch die Versetzung auf den Arbeitsplatz in der Personalabteilung ist nicht angemessen. Sie würde Frau … unterfordern. Der Betriebsrat sieht sich daher genötigt, die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu verweigern.
Freundliche Grüße
Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)