03.07.2010

Arbeitsagentur – wann ist eine Beschäftigung zumutbar?

Immer wieder erlebe ich Fälle, in denen Arbeitnehmern von der Arbeitsagentur Arbeiten angeboten werden, die für sie nicht zumutbar sind. Natürlich ist jeder Fall anders, es gibt jedoch auch verbindlich festgelegte Regeln zu diesem Thema. Geregelt ist dies in § 121 SGB III.  
Jedenfalls nicht unzumutbar sind danach Arbeitsplätze, nur weil sie

  • befristet sind,
  • vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordern
  • oder nicht zum Kreis der Beschäftigten gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.

Zumutbar sind Beschäftigungen, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit eine Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Und nun zu den Gründen der Unzumutbarkeit. Unzumutbar sind folgende Beschäftigungen:

  • Die Beschäftigung verstößt gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes.
  • Die Beschäftigung verstößt gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen.
  • Das erzielbare Arbeitsentgelt liegt erheblich niedriger als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Sie dürfen also nicht wesentlich weniger verdienen als vor Ihrer Arbeitslosigkeit. Die Höhe der Abweichung ist gestaffelt nach der Länge der Arbeitslosigkeit. Nicht zumutbar ist im ersten bis dritten Monat der Arbeitslosigkeit eine Verringerung um mehr als 20 %, vom vierten bis sechsten Monat um mehr als 30 %. Vom 07. Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
  • Die täglichen Pendelzeiten zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte sind im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang. Das ist der Fall, wenn Sie insgesamt mehr als 2,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden pendeln müssen und 2 Stunden bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden und weniger.
  • Ein Umzug zur Aufnahme der Beschäftigung, es sei denn, das zu erwarten ist, dass Sie innerhalb der ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs keine Arbeit aufnehmen werden.
  • Umzüge, wenn wichtige Gründe entgegenstehen. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

Fazit: Sie sehen also, dass Sie durchaus durch das Gesetz geschützt werden. Weisen Sie Ihren Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit darauf hin.

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