Sind Sie arbeitslos geworden und haben Sie Angst, dass Sie nun alle möglichen Arbeiten übernehmen müssen? Welche Rechte hat Ihre Arbeitsagentur und welche Pflichten hat der Arbeitssuchende, damit es nicht zur Sperrzeit kommt? Die Verunsicherung bei Arbeitslosen ist groß.
In § 121 Sozialgesetzbuch III ist zumindest abstrakt geklärt, wann Ihnen Arbeiten zumutbar sind und wann nicht. Danach gilt: Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar. Ausnahme: Allgemeine oder personenbezogene Gründe stehen dem entgegen.
Aus personenbedingten Gründen ist Ihnen eine Beschäftigung dann unzumutbar, wenn Sie mit dieser Beschäftigung wesentlich weniger als vorher verdienen. Das Gesetz sieht auch eine Staffelung der Abweichung vor. Unzumutbar ist Ihnen im
Unzumutbar ist es Ihnen auch, wenn die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unverhältnismäßig lang sind. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Pendelzeit von insgesamt mehr als 2 ½ Stunden nicht zumutbar. Bei einer geringeren Arbeitszeit gilt das bereits ab 2 Stunden. Ausnahme: In der Region sind diese Pendelzeiten üblich.
Auch Umziehen müssen Sie nicht ohne Weiteres. Das kann von Ihnen nur dann verlangt werden, wenn zu erwarten ist, dass Sie innerhalb der ersten 3 Monate innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs eine Beschäftigung nicht aufnehmen werden. Vom 4. Monat an ist ein Umzug in der Regel zumutbar. Ausnahme: Es liegen wichtige Gründe, beispielsweise familiäre Bindungen, vor.
Ausdrücklich sagt das Gesetz auch, dass es Ihnen zumutbar ist, eine befristete Stelle anzutreten oder eine Stelle anzutreten, die vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die Sie ausgebildet sind oder in der Sie bisher tätig waren.
Fazit: