01.03.2011

Arbeitslosengeld – Ruhen des Anspruchs

Besonders ärgerlich wird es für Sie als Arbeitnehmer, wenn Ihre Ansprüche auf das Arbeitslosengeld I ruhen. Das bedeutet schlicht und ergreifend, dass Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Wann ist das der Fall?  
Zunächst einmal die einfachen und klaren Sachen: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn Sie andere Sozialleistungen beziehen. Das gilt insbesondere bei

  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Altersrente

Weiterhin ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit, für die Sie Arbeitsentgelt erhalten oder zu beanspruchen haben. Das ist auch klar.

Schwieriger wird es bei einer Urlaubsabgeltung. Haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Das wird häufig auch vor Gericht vergessen. Urlaubsabgeltung erhalten Sie für nicht genommene Urlaubstage. Falls Ihnen also noch 5 Urlaubstage zustehen und Ihr Arbeitgeber Ihnen dieses auszahlt, bekommen Sie für die 5 Tage kein Arbeitslosengeld. Hier gibt es andere geschicktere Lösungen, wie dieses Problem umgangen werden kann.

Weiterhin ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie

  • eine Abfindung erhalten haben und
  • das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden ist.

Das ist also dann der Fall, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung abschließen und eine Abfindung erhalten. Die Ruhenszeit läuft dann bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der arbeitgeberseitigen Frist geendet hätte. Er ruht jedoch maximal bis zu dem Tag, in dem 60 % der Entlassungsentschädigung aufgezehrt sind.

Als letztem wesentlichem praktischem Punkt ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, falls Sie eine Sperrzeit erhalten. Eine Sperrzeit gibt es insbesondere dann, wenn Sie

  • ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis gelöst haben und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und,
  • wenn Sie Aufforderungen des Arbeitsamtes nicht nachkommen.

Fazit: Sie sehen, dass der Gesetzgeber ein grobmaschiges Netz geknüpft hat und Sie hier sehr leicht mit Ihrem Arbeitslosengeldanspruch durchfallen können.

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