19.02.2010

Hartz IV – ALG II – WICHTIG: Absenkung nur nach vorheriger Belehrung

Am gestrigen Donnerstag hat wieder einmal ein Hartz-IV-Empfänger eine Klage gewonnen. Das Bundessozialgericht hat ein wegweisendes Urteil am 18.02.2010, Az.: B 14 AS 53/08 R, gefällt.

Das war geschehen: Einer Leistungsbezieherin war das ALG II gestrichen worden. Sie hatte sich geweigert, eine zusätzliche Arbeitsangelegenheit in einem Projekt „Job for Junior“ weiter auszuführen. Gegen die Streichung ihrer Sozialleistungen klagte die Frau bis zum Bundessozialgericht.  

Das Gericht sagte Folgendes: Die Klägerin habe ihre Pflichten verletzt. Allerdings muss sie über die Rechtsfolgen ihrer Pflichtverletzung vor einer Sanktion belehrt worden sein. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Insbesondere ist der konkrete Einzelfall dabei zu betrachten. Das ist deshalb so wichtig, da es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.

Die Rechtsfolgenbelehrung, die die Klägerin erhalten hatte, reichte aber nicht aus. Die Belehrung bestand im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Hierhin waren eine Vielzahl von Sanktionen und mögliche Rechtsfolgen aufgeführt, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen.

Deshalb war der Absenkungsbescheid wegen der unzulänglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben. Das Bundessozialgericht musste nicht mehr darüber entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete völlige Streichung der Regelleistungen für 3 Monate überhaupt zulässig war.

Fazit: Nach diesem Urteil dürften die meisten Rechtsfolgenbelehrungen in ALG-II-Bescheiden unwirksam sein. Wurden Ihre Leistungen herabgesetzt, lassen Sie Ihre Bescheide unbedingt sofort prüfen.

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