10.01.2010

Kürzung von ALG II / Hartz IV unwirksam

Ende vergangenen Jahres hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Kürzung von ALG II / Hartz IV nicht rechtmäßig ist. In seinem Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 20/09 R, legte es fest, dass stets eine Eingliederungsvereinbarung zuvor erforderlich sei. Wird keine Eingliederungsmaßnahme geschlossen, können Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder Trainingsmaßnahmen nicht zu einer Absenkung des ALG II / Hartz IV führen. 

Das war geschehen: Eine Klägerin bezog ALG II. Eine Eingliederungsvereinbarung, wie sie das Gesetz vorsieht, war zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft forderte die Klägerin nunmehr auf, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung / Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung teilzunehmen. Die Klägerin trat die Eingliederungsmaßnahme nicht an und wies darauf hin, dass sie an einer schweren Grippe leide und sich erholen müsse. Weiterhin sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine 4-stündige Schulung möglich. Daraufhin senkte die beklagte Arbeitsgemeinschaft die Regeleistungen um 104 € ab.

Die Bundessozialrichter haben der Klage gegen diese Absenkung stattgegeben, da eine Eingliederungsvereinbarung fehlte.

Die Rechtslage:

Nach § 31 SBG II kann das ALG II in einer erste Stufe um 30 % gesenkt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sich weigert,

  • eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
  • in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere im ausreichenden Umfang eigene Bemühungen nachzuweisen,
  • eine zumutbare Arbeit oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder
  • eine zumutbare Arbeit auszuführen.

Fazit: Schon nach dem Gesetzeswort kann also eine Absenkung der Regelsätze nur erfolgen, wenn eine Maßnahme nicht besucht wird, die in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt ist.

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