07.09.2010

Sanktionen beim Arbeitslosengeld 2

Kennen Sie das? Sie zahlen seit Jahren in die Arbeitslosenversicherung ein. Vielleicht sind Sie sogar schon über 58 und haben mindestens 4 Jahre in die Versicherung eingezahlt. Dann stehen Ihnen sogar 24 Monate Arbeitslosengeld zu. Schließlich haben Sie hierfür auch gezahlt. Deshalb fragt man sich, weshalb Arbeitnehmer diese 24 Monate nicht einfach voll in Anspruch nehmen können und ob sie sich tatsächlich zwischendurch auch bewerben müssen.  
Der Gesetzgeber hat dies so geregelt. Sie können sich nicht einfach während des Arbeitslosengeldbezugs auf die faule Haut legen mit der Begründung, dass Sie die Versicherungsleistung zuvor auch eingezahlt haben. So haben Sie sich bereits 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, kann die Meldung innerhalb von 3 Tagen erfolgen.

Sie haben die erforderlichen Auskünfte für eine Vermittlung zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Arbeitsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit ist zwingend durchzuführen, so lange Sie Arbeitslosengeld erhalten. Sie erhalten eine Sperrzeit und damit eine Minderung der Anspruchsdauer, falls Sie eine zumutbare Arbeit ablehnen, sich unzureichend selbst um Arbeit bemühen, oder wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden.

Fazit: Auf die faule Haut legen gilt nicht! Obwohl Sie die Versicherungsleistung erbracht haben, müssen Sie sich um neue Arbeit bemühen!

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