Schlechte Neuigkeiten für Geringverdiener: Das Bundessozialgericht musste sich mit der Frage der Erstausstattung einer Wohnung beschäftigen.
Der Fall: Ein Arbeitsloser hat seit 2007 laufend Hartz-IV-Leistungen erhalten. Er bezog dann eine 1-Zimmer-Wohnung und beantragte die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung. Dazu zählte nach seiner Ansicht auch ein Fernsehgerät.
Das sah allerdings das Jobcenter anders und lehnte ein TV-Gerät ab.
Wie so häufig klagte der Arbeitslose dagegen – und zwar bis zum Bundessozialgericht (BSG).
Es hat entschieden, dass zu einer Erstausstattung der Wohnung kein Fernsehgerät gehört (Urteil vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R).
Zur Erstausstattung würden nur wohnraumbezogene Gegenstände gehören und gerade kein Fernsehgerät. Dieses sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Die Kosten für ein TV-Gerät sind vielmehr bereits in den pauschalierten Regelleistungen enthalten. Auch die Tatsache, dass 95 % der Bevölkerung die Möglichkeiten haben, Fernsehprogramme zu empfangen, ändert nichts an der Tatsache.
Hinweis: Haben Sie kein Fernsehgerät, können Sie noch immer beantragen, dass Ihnen die Kosten darlehensweise nach § 23 Abs. 1 SGB II erbracht werden.