08.10.2010

3,8 Millionen Schadenersatz von ehemaligem Bankmitarbeiter gefordert

Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat derzeit einen interessanten Fall zu entscheiden. Vermutlich wird Ende November ein Urteil ergehen. Einem Bankangestellten wird vorgeworfen, von einem beauftragten Subunternehmer teure Weine, Porzellangeschirr und den Einbau einer Alarmanlage erhalten zu haben. Dafür soll der Bankangestellte dem Subunternehmer Zahlungen ohne Rechtsgrund angewiesen haben. Vor allem habe er überhöhte Preise für dessen Leistungen akzeptiert.  
Das Gericht hat noch mehrere Zeugen zu vernehmen, es stellt sich aber die Frage, wie überhaupt so etwas geschehen kann. Ein Schaden von 3,8 Millionen ist kein Pappenstiel.

Wann haftet ein Arbeitnehmer für Schäden? Die Haftungsverteilung im Arbeitsrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtssprechung hat folgende Grundsätze aufgestellt: Ein Arbeitnehmer haftet für verursachte Schäden voll, wenn er diese grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat. Bei einfacher leichtester Fahrlässigkeit haftet er gar nicht. Bei „normaler“ Fahrlässigkeit wird in der Regel eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % auszugehen sein. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich den Schaden teilen.

Fazit: Fehler können allen passieren. Bei einer normalen Fahrlässigkeit am Arbeitsplatz brauchen Sie für Schäden nicht einzustehen. Dies wird dem Bankmitarbeiter bei verursachten 3,8 Millionen Schaden wohl nicht zugute kommen.

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