02.07.2010

Alkohol am Arbeitsplatz – Nicht grundsätzlich verboten

Das letzte Spiel der deutschen Mannschaft bei der WM habe ich in einer Gaststätte verfolgt. Nach dem 4:1 Sieg gegen England floss bei heißen Temperaturen das Bier in Strömen und auch die angestellten Bedienungen haben gelegentlich etwas getrunken. So kam es gleich nach dem Spiel zur Frage, ob Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt ist.

 
Eigenartigerweise waren tatsächlich die meisten Teilnehmer der Diskussion der Meinung, dass Alkohol am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten ist. Dies ist aber nicht richtig. Alkohol am Arbeitsplatz ist grundsätzlich erlaubt. Selbst in Deutschland mit seinen abertausenden Verboten gilt noch immer der Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist.
Und einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz verboten ist, gibt es nicht. Natürlich existieren zu diesem Grundsatz viele Ausnahmen. Hat Ihr Arbeitgeber ein striktes Alkoholverbot ausgesprochen, haben Sie sich daran zu halten. Außerdem darf der Alkoholkonsum weder die Arbeitsleistung noch den Arbeitsablauf beeinträchtigen. Andernfalls ist eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.

Sind Arbeitnehmer abhängig vom Alkohol, liegt eine Krankheit vor. Dies bedeutet, dass nicht eine verhaltensbedingte Kündigung, sondern eine personenbedingte Kündigung vom Arbeitgeber auszusprechen ist. Das ist für einen Arbeitgeber nicht ganz einfach und in jedem Fall ist zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Hierin sollte festgelegt werden, wie den alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers wirksam begegnet werden kann.

Meine Meinung:

Alkohol hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Trotzdem ist Alkohol am Arbeitsplatz nicht grundsätzlich verboten, sofern die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird. Verbietet der Arbeitgeber Alkoholkonsum, müssen sich Arbeitnehmer hieran halten.

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