14.07.2010

Anspruch auf Parkplatz – Das Gericht weist dem Arbeitgeber den Weg

In ganz hervorragender Art und Weise hat das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 16.11.2009, Az.: 17 Sa 900/05, eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers gerade gerückt. In dem Fall ging es um die Überlassung eines kostenfreien Parkplatzes.  
Ein Flugkapitän hatte bisher von seinem Arbeitgeber die Parkgebühren für einen auf dem Flughafengelände seines Heimatortes liegenden Parkplatz erstattet erhalten. Darüber führen die Parteien bereits einen gerichtlichen Rechtsstreit. Nachdem der Arbeitnehmer diesen gewonnen hatte, teilte der Arbeitgeber ihm mit, er solle von nun an, an einer anderen weiter entfernten Stelle auf dem Gelände parken und von dort mit einem Pendelbus zum Terminal fahren. Der Flugkapitän wollte jedoch weiterhin in dem Parkhaus parken und musste hierfür Wertmarken kaufen. Innerhalb eines Zeitraums von ca. 1,5 Jahren musste er hierfür ca. 2.000 Euro aufwenden. Dies wollte er nun von seinem Arbeitgeber zurück verlangen und im Übrigen wieder eine Parkmöglichkeit im Parkhaus eingeräumt erhalten.

Zu Recht, wie das LAG feststellte. Zwar habe der Mitarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Parkplatzes. Auch könne der Arbeitgeber grundsätzlich bestimmen, welchem Parkplatz er den Mitarbeiter zur Verfügung stellt. Allerdings muss dies alles nach billigem Ermessen getroffen werden. Der Arbeitgeber kann also nicht einfach tun und lassen was er will, er hat stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber nichts Konkretes dazu vorgetragen und insbesondere auch nicht offen gelegt, auf Grund welcher Erwägungen er sich entschlossen habe, dem Flugkapitän einen anderen Parkplatz zuzuweisen. Anders herum kann man auch sagen, der Arbeitgeber hat vollkommen willkürlich gehandelt.

Das ist wichtig für Sie: Vielleicht haben Sie keinen Anspruch auf einen Parkplatz, Sie können aber an dieser Entscheidung sehen, dass der Arbeitgeber nicht alles machen kann, was er will. Auch und gerade das Weisungsrecht des § 106 der Gewerbeordnung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Willkürliche Entscheidungen darf kein Arbeitgeber treffen. Wehren Sie sich gegen so etwas!

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