03.05.2010

Arbeitgeber verlangt Nutzung von privatem Notebook

Heute möchte ich Ihnen von einem interessanten Fall berichten: Ein Arbeitnehmer hatte bei einer neu gegründeten GmbH seinen ersten Arbeitstag. Wenigstens waren die Büromöbel da, sonst aber nichts. Eingestellt worden war er für den Vertriebsbereich. Ohne eine entsprechende EDV war er jedoch aufgeschmissen. Daraufhin hat der Geschäftsführer der neu gegründeten GmbH ihn angewiesen, dass er sein privates Notebook sofort holen solle, an dem er arbeiten könne.
 
Das wollte der Arbeitnehmer jedoch nicht, da auch seine Frau, die tagsüber zu Hause war, das Notebook benötigte. Daraufhin hat der Arbeitnehmer gleich am ersten Tag eine fristlose Kündigung erhalten. Die Agentur für Arbeit prüfte, ob er eine Sperrfrist wegen einer Arbeitsverweigerung erhält. Wie sehen Sie das?

Meine Meinung: Der Arbeitgeber kann und darf nicht verlangen, dass private Dinge am Arbeitsplatz benutzt werden. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass ein Arbeitnehmer sein privates Notebook mitbringt. Es ist Sache des Arbeitgebers, die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen.

Ein Arbeitnehmer muss sich auch nicht an einen leeren Schreibtisch setzen und gar nichts tun und warten, bis die Arbeitszeit beendet ist. Im Zweifelfall können Sie in solchen Fällen sogar Ihren Arbeitsplatz verlassen. Alles andere sind menschenunwürdige Arbeitsbedingungen.

Auch die Agentur für Arbeit wird in diesem Fall keine Sperrfrist verhängen dürfen. Der Arbeitnehmer hat sich nichts zu Schulden kommen lassen und damit keinen Grund für die Kündigung gesetzt.

Achtung: Auch bei einer ordentlichen Kündigung am ersten Arbeitstag hat der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einzuhalten. Gesetzlich ist das innerhalb der Probezeit eine 2-Wochen-Frist. Ist keine Probezeit vereinbart, ist die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

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