02.05.2011

Arbeitnehmer haftet nicht für Ermittlung des Unfallverursachers

Kennen Sie das? Sie gehen durch den Supermarkt und eine nervöse Stimme sagt: „Der Fahrer des Wagens mit dem Kennzeichen … wird gebeten, sich bei der Information zu melden.“

Eine erste Schrecksekunde – und dann Erleichterung, dass es nicht der eigene Wagen war. Das ist uns wohl schon allen passiert.
 
Nun hat das Amtsgericht München sich mit den Pflichten von Angestellten und den Betreiber eines Supermarktes befasst. Deshalb ist dieses Urteil auch für Arbeitnehmer von großer Wichtigkeit.

Der Fall: Ein Audi-A4-Fahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz eines Großmarktes abgestellt. Er kam zurück und stellte fest, dass sein linkerer vorderer Stoßfänger und Kotflügel eingedrückt und zerkratzt waren. Auch der vordere Scheinwerfer war beschädigt.

Daraufhin ging der Audi-Fahrer in den Markt und fragte eine Angestellte am Empfang, ob sich jemand gemeldet hätte. Diese erklärte ihm, dass ein unbekannter Mann an der Information gewesen sei. Dieser habe darum gebeten, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen. Das habe sie dann auch getan. Sodann sei der Unbekannte zu seinem Auto zurückgegangen und nach ca. 15 Minuten wiedergekommen. Er habe gefragt, ob sich jemand gemeldet habe. Dann wurde das Kennzeichen noch ein zweites Mal ausgerufen. Daraufhin ist der unbekannte Unfallverursacher dann gegangen. Die Angestellte hatte die Personalien des Unfallverursachers nicht aufgeschrieben!

Ich persönlich finde das wirklich schade. Und ein bisschen Mitdenken hätte sicherlich nicht geschadet. Wir alle hätten uns sicherlich in einem solchen entsprechenden Fall gefreut.

Nunmehr verlangte der Audi-Fahrer Ersatz seines Schadens vom Betreiber des Großmarktes. Nach seiner Ansicht war die Mitarbeiterin verpflichtet, sich den Namen zu notieren.

Nicht jedoch mit dem Amtsgericht München (Urteil vom 28.07.2010, Az.: 343 C 6867/10; Pressemitteilung vom 04.04.2011).

Das Gericht urteilte, dass keinerlei Fürsorgepflichten verletzt worden seien. Eine nähere Beziehung des Schädigers zu dem Großmarkt habe nicht bestanden.

Ein gutes Urteil für Arbeitnehmer. Wäre der Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt worden, hätte er sich sicherlich an seine Arbeitnehmerin gewandt!

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