11.12.2010

Arbeitsanweisung Salzstreuen – Ist das wirksam?

Was es nicht alles gibt! Eine Chefsekretärin aus einem mittelständischen Unternehmen in Bielefeld wurde von ihrem Chef gebeten, morgens vor dem Bürogebäude Salz zu streuen – natürlich nur wenn es glatt ist. Sie weigerte sich mit dem Hinweis, dass dies nicht ihre Aufgabe sei.  
Und was macht der Chef? Dreimal dürfen Sie raten:

a) Er streut selbst.

b) Ihm ist es egal, wer streut.

c) Er erteilt eine schriftliche Arbeitsanweisung.

Die Antwort c) ist richtig. Die Chefsekretärin hat tatsächlich eine Arbeitsanweisung erhalten, in der klipp und klar steht, dass sie künftig zum Salzstreuen verpflichtet sei. Darf der Arbeitgeber das?

Nein, so einfach kann er es sich nicht machen. Ein Blick ins Gesetz hätte ihm wohl gut getan: Nach § 106 der Gewerbeordnung kann ein Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das geht jedoch nicht, wenn die Arbeitsbedingungen bereits durch einen Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder im Gesetz festgelegt sind. In diesem Fall steht die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach es sich um eine Chefsekretärin handelt, dem Wunsch des Arbeitgebers eindeutig entgegen. Eine Chefsekretärin muss kein Salz streuen!

Bei „einfachen“ Büromitarbeitern kann dies allerdings anders ausschauen. Hier wäre ich vorsichtig, generell von einem Verbot auszugehen. Andererseits ist eine Bürotätigkeit natürlich etwas anderes als das handwerkliche Salzstreuen. Auch hier hätten Büromitarbeiter grundsätzlich gute Chancen, sich gegen eine solche Arbeitsanweisung zu wehren. Zudem erschien es mir so, als ob mehr hinter der Arbeitsanweisung stecken würde.

Vermutlich gibt es Konflikte im Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber wollte die Arbeitnehmerin einfach nur schikanieren. Auch das müssen Sie sich natürlich nicht gefallen lassen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Keine Abfindung bei verspäteter Kündigungsschutzklage

Hier lesen Sie einen neuen aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wurde aus betriebsbedingten Gründen am 19. Juni 2006 zum 31. Dezember 2006 gekündigt. Die Kündigung enthielt einen... Mehr lesen

23.10.2017
Fristlose Kündigung nach Beleidigung des Arbeitgebers

Man kann nicht mit allen Menschen gleich gut auskommen. Eventuelle zwischenmenschliche Schwierigkeiten dürfen aber nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre Kollegen und Vorgesetzten ernstlich beleidigen. In einem solchen Fall... Mehr lesen