29.08.2009

Aufhebungsverträge und Gleichbehandlung

Das Landesarbeitsgericht München musste sich mit einem interessanten Fall beschäftigen. Ein Arbeitnehmer wollte seinen Arbeitgeber zwingen, mit ihm einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Das war in allen Einzelheiten geschehen: 
Ein Arbeitnehmer hatte auf Zahlung eine Abfindung in Höhe von 174.000 € Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages geklagt. Sein Arbeitgeber hatte im Rahmen einer Neustrukturierung mit vielen anderen Mitarbeitern Aufhebungsverträge abgeschlossen. Nun war der Arbeitnehmer der Meinung, dass auch er einen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages habe. In diesem Vertrag müsse die entsprechende Abfindungszahlung stehen.

Dem schob das LAG München (Urteil vom 03.03.2009, Az.: 6 Sa 110/08) einen Riegel vor:

Ein Aufhebungsvertrag unterliege dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Ein Arbeitgeber könne selbständig entscheiden, mit wem er ein Arbeitsverhältnis eingeht und darf ebenso selbständig frei wählen, mit wem er einen Aufhebungsvertrag abschließt. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Dieser sei nur zu beachten, wenn der Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach einem allgemeinen oder generalisierten Prinzip gewährt. Handelt er die Leistungen oder Vergünstigungen dagegen frei und individuell mit dem Mitarbeiter aus, sei er daran nicht gebunden. Und gleiches gelte auch für den hier begehrten Aufhebungsvertrag. Der Arbeitnehmer konnte sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Gegen das Urteil wurde zwar Revision eingelegt, diese dürfte jedoch wenig Aussicht auf Erfolg haben.

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