Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber fordert Sie auf, eine betriebsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Bei einer solchen Untersuchung stellt der Arzt fest, dass etwas mit Ihnen nicht in Ordnung ist. Darf oder muss er dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen?
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz hat ein Betriebsarzt Routineuntersuchungen durchzuführen. Daran müssen Sie auch teilnehmen. Gleiches gilt für vorgeschriebene Untersuchungen nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung, der Strahlenschutzverordnung und beispielsweise der Bildschirmarbeitsplatzverordnung.
Das ist die Lösung: Der Betriebsarzt darf Ihrem Arbeitgeber nur die Ergebnisse mitteilen, die für die Tätigkeit wichtig sind. Er darf also dem Arbeitgeber mitteilen, ob Sie für den Arbeitsplatz
Er darf allerdings keine Auskunft über die Art und den Verlauf Ihrer Erkrankung geben.
Allerdings gilt eine Ausnahme: Will ein Arbeitgeber Sie im Rahmen einer Einstellungsuntersuchung durch einen Arzt begutachten lassen und Sie gehen zu der Untersuchung, erklären Sie stillschweigend Ihr Einverständnis, dass das Ergebnis dem Arbeitgeber bekannt gegeben wird.
Falls Sie nicht möchten, dass der Arzt Ergebnisse weiter gibt, teilen Sie ihm das am besten schriftlich mit.
Schreiben Sie: „Ich bin mit der Durchführung der Untersuchung einverstanden. Bitte teilen Sie mir das Ergebnis mit. Ich entbinde Sie ausdrücklich nicht von Ihrer Schweigepflicht. Erst nach Kenntnis des Ergebnisses, werde ich mich dazu äußern.“